03.03.2005

BA: 'Keine Klarheit? – Keine Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte!'

Unter der Überschrift 'Keine Klarheit? – Keine Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte!' äußert sich BA-Präsident Karl Besse zum EuGH-Urteil:

'Nachdem durch verschiedene Verlautbarungen der Eindruck entsteht, dass mit dem EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 keine Klarheit geschaffen sei und die grundsätzliche Frage nach der Umsatzbesteuerung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten unbeantwortet sei, bedarf es einer unvoreingenommenen Beurteilung.

1. Eindeutig ist, dass der EuGH der unterschiedlichen Umsatz-Besteuerung danach, wer Geldspielgeräte (Glücksspielgeräte) aufstellt, eine klare Absage erteilt hat. Da die Regelung in Paragraf 4 Nummer 9b des Umsatzsteuergesetzes nach den Veranstaltern unterscheidet, verstößt diese Regelung eindeutig gegen die 6. Umsatzsteuerrichtlinie. Der EuGH bringt dies in Ziffer 28 des Urteils klar zum Ausdruck. Die Ausführungen im Urteil lassen kaum einen anderen Schluss zu, dass die Befreiungsregelung in Paragraf 4 Nummer 9b des deutschen Umsatzsteuergesetzes mit der 6. Richtlinie zur Umsatzsteuer unvereinbar ist.

2. Der Bundesfinanzhof, der nun formal über die anhängige Klage Linneweber zu entscheiden hat, kann seine Entscheidung nur auf Grundlage des EuGH-Urteils fällen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nach aller Wahrscheinlichkeit der Bundesfinanzhof in dem zu verhandelnden Einzelfall Linneweber dahingehend erkennen wird, dass die vom Kläger aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzbehörden werden nicht umhin kommen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die zu erwartende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umzusetzen.

3. Der Aufstellunternehmer kann sich direkt auf das Urteil des EuGH berufen. Für die Vergangenheit bedeutet dies, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer besteht. Erstattungsanträge haben Aussicht auf Erfolg, auch wenn die Umsetzung des EuGH-Urteils durch die Finanzverwaltung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung für ein Erstattungsanspruch ist, dass für die einzelnen Besteuerungszeiträume noch keine Rechtskraft eingetreten ist und eine qualifizierte Berechnung des Erstattungsanspruchs, insbesondere unter Beachtung des mit der Steuerbefreiung einhergehenden Wegfalls des Vorsteuerabzugs, erfolgt. Eventuell bestehende Erstattungsansprüche bei bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden werden zur Zeit geprüft.

4. Für aktuelle Voranmeldungszeiträume (gegebenenfalls bereits Januar 2005) kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. Allerdings ist das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten nicht in die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer einbezogen wurden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen können aber auch weiterhin wie bisher abgegeben werden. Eine Berichtigung kann nach Umsetzung des Urteils in nationales Recht jederzeit beantragt werden. Soweit das Finanzamt einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht folgt, kann mit dem Einspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden. Diesem Antrag muss das Finanzamt aufgrund des EuGH-Urteils grundsätzlich entsprechen.

5. Beim Abschluss neuer Verträge (Aufstellverträge, Mietverträge) ist das EuGH-Urteil angemessen zu berücksichtigen. Verträge sollten insofern auf die EuGH-Rechtsprechung verweisen. Solange eine Umsetzung durch die Finanzverwaltung noch nicht erfolgt ist, kann zum Beispiel bei Automatenabrechnungen noch nach dem bisherigen Schema verfahren werden. Es ist gegebenenfalls ratsam, einen Hinweis auf das EuGH-Urteil in die Abrechnungen aufzunehmen.

6. Bewertung des EuGH-Urteils: Für die Vergangenheit wird es voraussichtlich zu Umsatzsteuererstattungen kommen. Da die im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Spielgeräteumsätzen stehende Vorsteuer nicht mehr abgezogen werden kann, vermindern sich die Erstattungen um diesen Betrag. Aus in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräten ist die Erstattung erheblich geringer, als in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten.

7. Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) unterstützt die Mitgliedsunternehmen der BA-Mitgliedsverbände bei der Rückerstattung von in der Vergangenheit gezahlter Umsatzsteuern aufgrund des EuGH-Urteils „Linneweber“. Der BA und seine Mitgliedsverbände werden alles unterlassen, was einer Rückerstattung zuwiderläuft. '