BA-Mitgliedschaft lohnt sich: Landesverbände mit einem ständigen Fluss an wertvollen Informationen – drei aktuelle Beispiele
Nicht nur als gut informierter Fachmagazin-Leser hat man Vorteile. Auch und gerade die Mitgliedschaft im Bundesverband Automatenunternehmen (BA) mit seinen elf Landesverbänden und zwei Fachverbänden bietet den Zugang zu exklusiven Informationen. Wir zeigen dies heute exemplarisch am Beispiel jüngster Veröffentlichungen des Automatenverbandes Niedersachsen (AVN), des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz (AVRP) und des Hessischen Münzautomaten-Verbandes (HMV).
Natürlich ist der gesamte Wortlaut den rund 2 000 BA-Mitgliedern vorbehalten. Deshalb hier nur verkürzte Informationen.
So warnt RA Prof. Dr. Florian Heinze, dass die für den Betrieb von Doppelspielhallen in Niedersachsen gem. § 18 Abs. 4 NSpielhG erteilten Erlaubnisse bekanntlich am 31. Dezember 2025 erlöschen. Der AVN-Justiziar: „Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist 'eine erneute Erlaubniserteilung nicht zulässig' – mit anderen Worten: Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Sie am 31.12.2025 eine der zwei im Verbund betriebenen Spielhallen schließen und für die Zeit ab dem 01.01.2026 für die verbliebene Spielhalle aus dem (vormaligen) Spielhallenverbund über eine neue Erlaubnis verfügen."
Zweifel an der Verfassungskonformität
Der Automatenverband Niedersachsen bemühe sich derzeit, eine Verlängerung der gesetzlichen Laufzeit für Doppelspielhallen herbeizuführen. Derzeit sei jedoch nicht absehbar, ob sich dafür eine politische Mehrheit finde.
Dabei bestehen laut RA Prof. Dr. Heinze an der Verfassungskonformität der kurzen Laufzeit für Doppelspielhallen erhebliche Zweifel. „Gegebenenfalls muss mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe der Weiterbetrieb auch der zweiten Spielhalle aus einem Spielhallenverbund über den 31.12.2025 sichergestellt werden", so eine der Empfehlungen in dem Mitglieder-Rundschreiben.
Auch RA Tim Hilbert, Justiziar des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz, liefert wichtige Informationen – zur Mehrfachkonzession für Spielhallen in Rheinland-Pfalz und zur Regelung zur Betriebspflicht bei Teilschließungen.
Der Status Quo: „In Rheinland-Pfalz dürfen bis zu drei Spielhallen im Verbund betrieben werden, sofern eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Die Erlaubnis zum Betrieb der drei Spielhallen in der Mehrfachkonzession erlischt jedoch nach § 49 Abs. 2 GewO, wenn der Betreiber den Betrieb einer Spielhalle während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Ist die Erlaubnis erloschen, kann keine neue Erlaubnis für eine Mehrfachkonzession mehr erteilt werden, da die gesetzlichen Regelungen eine solche nicht mehr erlauben."
Geöffnet an wenigstens einem Tag im Jahr
Dann der Hinweis: „Da in letzter Zeit vermehrt bekannt wurde, dass Betreiber einzelne Spielhallen über einen längeren Zeitraum schließen, besteht die Gefahr, dass die Erlaubnis erlischt und ein Weiterbetrieb der Spielhalle dauerhaft nicht mehr möglich ist. Um den Bestand der Mehrfachkonzession zu wahren, ist es sinnvoll, im Falle einer Teilschließung die konzessionierten Spielhallen an wenigstens einem Tag im Jahr zu betreiben."
Es folgen durch RA Tim Hilbert weitere konkrete Tipps und Hinweise für die Mitglieder, insbesondere zur notwendigen Dokumentation. Das Ganze natürlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage.
Vom AVN über den AVRP zum HMV – zum Hessischen Münzautomaten-Verband. Hier hat sich die Vorstandsspitze die Mühe gemacht, auf die vermehrten Rückfragen zu drohenden Rückforderungen von Corona-Hilfen zu reagieren. Dafür haben Michael Wollenhaupt und Michael Stang den Zeitungsbericht „Fünf Jahre nach Corona kommt die Soforthilfen-Rechnung – ‘Staat hat uns den Kopf gekostet'" in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen (HNA – erschienen am 2. September) ausgewertet und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Drei grundlegende Empfehlungen
Darin ist auch zu lesen, welche Schritte die IHK Darmstadt den betroffenen Unternehmen empfiehlt – aufgrund der kurzen Rückmeldefristen:
– Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen
– Ein gesondertes Anschreiben an das Regierungspräsidium senden, falls Bedenken gegen die Kriterien von ansetzbaren liquiden Mitteln und Ausgaben bestehen
– Steuerberater als Ansprechpartner für das Rückmeldeverfahren hinzuziehen, wenn auch der ursprüngliche Antrag mit Unterstützung eines Steuerberaters gestellt wurde
Die HMV-Mitglieder können sich natürlich auch von ihrem Justiziar RA Simon L. Scherer beraten lassen.