02.05.2024

Betano: Keine Revision im Verfahren um Wettverlustrückzahlung

Der österreichische Sportwettanbieter Betano hat die Revision vor dem BGH zurückgezogen.

Der österreichische Wettanbieter Betano wollte eigentlich am heutigen 2. Mai vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes antreten. Hintergrund war die von Betano eingereichte Revision gegen ein Urteil beim Oberlandesgericht Dresden vom 31. Mai 2023 (AZ.: I ZR 53/23). Zum Sachverhalt: Der Kläger hat im Jahr 2018 bei Betano an Online-Sportwetten teilgenommen und rund 12 000 Euro verloren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der österreichische Wettanbieter eine Konzession für das Anbieten von Sportwetten in Deutschland zwar beantragt, aber noch nicht erhalten. Die Konzession wurde erst im Jahr 2021 erteilt.

Unwirksamkeit der Wettverträge

Der Kläger machte zunächst vor dem Landgericht Görlitz „die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend.“ Insbesondere sei das Sportwettenangebot der Beklagten auch deshalb nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe. Außerdem habe Betano eine sogenannte Cash-Out-Funktion angeboten, die unzulässig sei.
Der Kläger hat von Betano die Rückzahlung der Sportwettschulden nebst Zinsen verlangt. 

Grundsatzurteil bleibt vorerst aus

Vor dem Landgericht Görlitz scheiterte der Kläger zunächst mit seiner Forderung und legte daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte Betano – bis auf einen Teil der Zinsforderung – zur Rückerstattung. Mit dem kurzfristigen Verzicht des Sportwettanbieters auf Revision vor dem BGH, bleibt das Ergebnis aus der Vorinstanz gültig und ein Grundsatzurteil des BGH über die Rückzahlung von Sportwettverlusten wenn keine deutsche Online-Wettkonzession vorliegt, bleibt vorerst aus.