30.04.2003

Betrieb von Geldspielgeräten mit Wertmarken nicht zulässig

Geld-Gewinn-Spiel-Geräte dürfen nicht mit Wertmarken betrieben werden. Diesen Beschluss fasste jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. April 2003, Az: 14 S 2251/02).

Damit gaben die Richter dem Verwaltungsgericht Sigmaringen recht, das am 5. September 2002 einen Automatenunternehmer, der seine Geldspielgeräte auf den Betrieb mit Wertmarken umgestellt hatte, aufforderte diese wieder auf die Annahme von Bargeld umzustellen oder die Geräte aus den Spielstätten zu entfernen (Az: 8 K 1725/02). Der Unternehmer hatte daraufhin Beschwerde eingelegt, die mit dem Beschluss des VGH zurückgewiesen wurde.

Auch wenn die Verwendung von Münzen an Geldspielgeräten nicht exakt rechtlich geregelt sei, verstoße die Verwendung von Wertmarken dennoch gegen Paragraf 13 Nummer 5 der Spielverordnung, meint das VGH. Begründung: Der Höchsteinsatz von 20 Cent pro Spiel müsse durch die Bauart eines durch die PTB zugelassenen Spielgerätes sichergestellt sein. Dies sei bei der Verwendung von Wertmarken aber nicht der Fall.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. Er ist allerdings noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.