Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung zum Erlöschen von Urlaubsansprüchen
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) kommt ein Erlöschen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zum Ende eines Kalenderjahres nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen aufgeklärt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
„Aufgrund der Vorgaben des EuGH aus dem Urteil vom 6. November 2018 (Az.: C-684/16) hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet war, rechtzeitig vor Jahresende die Gewährung von Urlaub zu beantragen, um ein Erlöschen zum Jahresende verhindern zu können, geändert“, berichtet die auf Arbeitsrecht spezialisierte IHK Wiesbaden.
Der Arbeitgeber muss mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Kalenderjahres verfallen wird
Das Bundesarbeitsgericht gehe nun davon aus, dass dem Arbeitgeber die Initiativlast zur Verwirklichung des Urlaubsanspruchs obliegt. Demzufolge sei der Arbeitgeber angehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber hat die Pflicht klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Kalenderjahres verfallen wird“, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Das BAG schlägt Arbeitgebern vor, ihre Pflicht beispielsweise dadurch zu erfüllen, dass sie „dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilen, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordern, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass dieser innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen zu belehren, die eintreten, wenn er den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt“. Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer kollektivrechtlichen Vereinbarung genügen den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht.