bwin schaut in die Röhre
Es hatte sich bereits abgezeichnet, nun ist es amtlich. Der Sportwettenanbieter bwin bekommt kein Schadensersatz von der Stadt Bremen. Das Unternehmen wollte von der Stadt 5,9 Millionen Euro, weil es nicht auf den Trikots von Werder Bremen werben durfte, den Vertrag mit dem Verein aber gleichwohl erfüllen musste.
Wie schon in der ersten Instanz zog bwin auch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen den Kürzeren. Schon im November hatte das Gericht dem Unternehmen empfohlen, seine Klage zurückzuziehen.
Der Hintergrund: bwin hatte vor der Saison 2006/2007 mit dem Fußball-Bundesligisten Werder Bremen einen Sponsorenvertrag abgeschlossen, der unter anderem das Recht auf Trikotwerbung umfasste. Eine Klausel des Vertrages legte fest, dass bwin die vereinbarte Summe auch dann zahlen müsse, wenn der SV Werder seine Verpflichtungen aufgrund behördlicher Verfügungen nicht einhalten könne – zumindest so lange, bis ein neuer Hauptsponsor gefunden sei.
Genau das geschah: Das Stadtamt verbot dem Unternehmen, in Bremen per Trikot- und Bandenwerbung im Stadion für Sportwetten zu werben. Die Stadt berief sich auf das staatliche Glücksspielmonopol und darauf, dass bwin keine in Bremen gültige Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele habe.
Zwar stellte das OLG fest, das den Untersagungsverfügungen zugrunde liegende Sportwettenmonopol sei objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und die Untersagungsverfügung dem Grunde nach schon damals unanwendbar gewesen.
Gleichwohl begründe diese Verletzung von Gemeinschaftsrecht aber keinen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sei.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten habe. Das sei hier aber nicht der Fall.
Der Europäische Gerichtshof hätte bis zum September 2010 in ständiger Rechtsprechung den Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Spiele und Wetten einen gewissen Handlungsspielraum hinsichtlich der Regulierung bis hin zur Rechtmäßigkeit von Wettmonopolen eingeräumt.