14.04.2021

Corona-Tests im Unternehmen

In der Reihe „auf ein Wort …" hatte das Forum der Automatenunternehmer seine Mitglieder für Dienstag Nachmittag zu einem Online-Meeting via Zoom eingeladen. Das Thema lautete Durchführung und rechtliche Fragen zu Corona-Tests im Unternehmen.

„Da ist uns ja wirklich eine Punktlandung gelungen“, begrüßte Forum Geschäftsführerin Anja Bischof die rund 50 Teilnehmer. Am Morgen desselben Tages hatte die Bundesregierung eine Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen – gegen den Widerstand mehrerer Wirtschaftsverbände.

Dass es wieder einmal kein ganz einfaches Thema ist, in das sich Unternehmen erst einarbeiten müssen, und das bürokratische und finanzielle Folgen nach sich zieht, machten die Referate von Jens Mittelstädt, Leiter Betriebs- und Arbeitsschutz bei Admiral Entertainment, Dirk Stapel, Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, sowie Franziska Klenner, Rechtsreferentin der IHK Berlin, deutlich. Zahlreiche Nachfragen im Chat bestätigten das.

Testpflicht und Testangebotspflicht

So gibt es zum Beispiel keine Testpflicht für Mitarbeiter (Stapel: „Das wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.“), aber eine Testangebotspflicht. Betriebe müssen Tests besorgen und den Beschäftigten die Möglichkeit zum Test einräumen. Das gilt für alle Mitarbeiter außer für solche, die sich dauerhaft im Homeoffice befinden.

Anders sieht es nach Angaben Mittelstädts für die Gäste in den wieder geöffneten Spielstätten des Saarlands aus. Sie müssen einen negativen Coronatest vorlegen oder sich vor Ort selbst testen, beziehungsweise testen lassen. Hier begründet sich die Pflicht dadurch, dass der „Unwillige“ die Wahl hat. Er muss die Spielstätte nicht besuchen.

Nur gelistete Tests verwenden

Die Beschaffung der Tests birgt einige Tücken. Das Angebot ist groß, aber nicht alle werden anerkannt. Ein Schnell-, Selbst-, Spuck- oder wie auch immer Test ist nur zugelassen, wenn er beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist. Oftmals gäbe es durchaus Lieferengpässe, aber bei behördlichen Kontrollen genüge vorerst der Nachweis, dass man die Tests bestellt habe, so Rechtsanwalt Stapel.

Die Nachfragen der Forum-Mitglieder betrafen vor allem Details zur Testangebotspflicht im Unternehmen, die möglicherweise bereits Anfang nächster Woche in Kraft tritt. Wie oft dürfen (sollen) Angestellte auf Corona getestet werden? Gilt das auch für Angestellte in Einzelbüros? Was ist mit Aushilfen? Kann ich mein Personal an öffentliche Teststationen verweisen? Mittelstädt, Stapel und Klenner beantworteten alle Fragen erschöpfend.

Dass nicht nur Forum-Mitglieder verunsichert sind und es genauer wissen wollen, betonte Franziska Klenner, die der Corona-Taskforce der IHK Berlin angehört: „Wir bekommen täglich bis zu 200 Anrufe und bis zu 100 Mails allein zum Thema Corona-Test im Unternehmen.“