Neues Nichtraucherschutzgesetz in Niedersachsen in Kraft: Auch E-Zigaretten in Spielhallen verboten
Der Niedersächsische Landtag hat eine Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen.
Das Gesetz verbietet seit dem Jahr 2022 das Rauchen in Spielhallen. Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen (AVN) und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbandes (NAV), weist darauf hin, dass Paragraf 1 nun neu gefasst und wie folgt geändert wurde: „Das Rauchen von Tabakprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabakprodukten, ist in Niedersachsen verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten […] 12. in Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes […]. Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von Geräten zur Verdampfung von Cannabisprodukten, ist über das Verbot in § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (…) hinaus verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Einrichtungen und Gebäuden nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 9 bis 13.“
Der AVN-Justiziar betont, dass die Nichtraucherschutzregelungen mit der Änderung des Gesetzes auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten erweitert werden.
Begründung: "potenziell gesundheitsschädlich"
Begründet wird die Änderung wie folgt: „Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich dadurch, dass der durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft abgegebene Dampf nach derzeitiger Studienlage als potenziell gesundheitsschädlich zu bewerten ist. (…) Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens rechtfertigt somit den mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, unabhängig ob Tabak- oder Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden. Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich zudem dadurch, dass Cannabis in ähnlicher Weise wie andere Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektronischen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden kann und daher rein äußerlich keine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich ist. Das Rauchverbot erstreckt sich auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten, unabhängig von deren Modell oder Typ sowie deren Nikotin- bzw. Tabakgehalt.“
Die Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten. Das dazugehörige Gesetz- und Verordnungsblatt können Sie hier herunterladen.
Einrichtung von Raucherräumen in Spielhallen verboten
Prof. Heinze weist darauf hin, dass, dass in Niedersachsen die Einrichtung von Raucherräumen in Spielhallen verboten ist. Spielhallen werden in der Ausnahmevorschrift des § 2 des Gesetzes nicht genannt. Heinze verweist hierbei auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, dass das ausnahmslose Rauchverbot in Spielhallen für verfassungsrechtlich unbedenklich hält [OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2022 – Az. 1 B 123/22]. Das Gericht hat dazu bereits entschieden:
„Ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) [Anm.: im Verhältnis zu Spielbanken] ist bereits deswegen nicht offenkundig, weil es dem Gesetzgeber nicht lediglich um den Schutz von Nichtrauchern, sondern darüber hinaus auch um die Prävention pathologischen Spielens geht. Glücksspielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler seien häufig Raucherinnen und Raucher. Zeitliche Limitierungen des Spiels und Unterbrechungen des Spielflusses böten Schutz vor pathologischem Spiel. Ein Rauchverbot in Spielhallen führe dazu, dass Raucherinnen und Raucher außerhalb der Spielhallen Rauchpausen einlegten und somit der Spielfluss unterbrochen werde. (…) Auch eine Verletzung der grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist jedenfalls nicht evident. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht besonders schwer wiege, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele.“
Ausweitung des Nichtraucherschutzgesetzes auch auf elektronische Zigaretten
„Zwar bezog sich diese Entscheidung des 14. Senats auf die (alte) Rechtslage, nach der (nur) das Rauchen in Spielhallen verboten war. Es ist jedoch naheliegend, dass das OVG Lüneburg in Ansehung der nun erfolgten Ausweitung des Nichtraucherschutzgesetzes auch auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabakprodukten an dieser Ansicht festhalten dürfte“, teilt Prof. Heinze in einem Verbandsschreiben mit.