02.08.2022

Die Energiepreispauschale kommt – wichtige Hinweise für die Unternehmer

Rechtsanwalt Tim Hilbert mit praktischen Informationen.

Die Bundesregierung hat in ihrem Entlastungspaket aufgrund steigender Energiepreise unter anderem eine so genannte Energiepreispauschale beschlossen. Diese Pauschale in Höhe von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen. Für die Arbeitgeber – auch in unserer Branche – bedeutet dies einen zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand. 

Die Pauschale unterliegt der Einkommenssteuer, ist aber sozialabgabenfrei

Rechtsanwalt Tim Hilbert, Justiziar des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz und des Automaten-Verbandes Baden-Württemberg, hat in einem Mitglieder-Rundschreiben erste Hinweise und Tipps gegeben. Er erläutert: 

"Grundsätzlich steht die Einmalzahlung allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu. Dies schließt auch ein:

  • Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Werkstudenten sowie Studenten mit Nebenjob
  • Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, ist aber sozialabgabenfrei. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an."

Änderungen in der Lohnabrechnung

RA Tim Hilbert weiter: "Bei geringfügig Beschäftigten soll eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden. Ein entsprechendes Muster stellt das Bundesministerium für Finanzen in ihren FAQs (Punkt VI.8.) zur Verfügung. Für die Arbeitgeber bedeutet dies Änderungen in der Lohnabrechnung. In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September 2022 ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens 'E' für 'Einmalbezug' auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 beziehungsweise bei vierteljährlichem Anmeldezeitraum für Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldezeitraum bis Januar 2023."

Der juristische Ratgeber abschließend: "Wichtig: Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über die Einkommenssteuererklärung erfolgen. Bei Selbstständigen und Unternehmern wird die Pauschale automatisch mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 verrechnet, sie muss also nicht beantragt werden."

Weitere Informationen sind aufgelistet in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.