24.01.2020

Forum zeigt sich enttäuscht

In einer ersten Stellungnahme zum Entwurf eines Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags zeigt sich das Forum der Automatenunternehmer überwiegend enttäuscht. „Der Entwurf bleibt hinter den Erwartungen der Branche zurück“, schreibt das Forum.

„Auch wenn es durchaus positive Entwicklungen gibt, die wir ausdrücklich begrüßen, so findet sich mit Blick auf das gewerbliche Glücksspiel nicht für alle Bundesländer das erhoffte Umdenken hin zur Berücksichtigung von Qualitätsaspekten, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Positive Ansätze wieder gestrichen

So sehe der Entwurf weiterhin vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten sei, den die Ausführungsbestimmungen der Länder genauer regeln sollen. Vorangegangene Entwürfe aus Dezember 2019 hätten hier noch eine sogenannte Öffnungsklausel in der Weise vorgesehen, dass von der Einhaltung der Mindestabstände im Einzelfall abgesehen werden könne, wenn die betroffenen Spielhallenbetreiber bestimmte Qualitätskriterien (z. B. Zertifizierung sowie Sachkundenachweis) erfüllten.

Nach wie vor enthält der Entwurf das sogenannte Verbot der Mehrfachkonzession. Auch hier sahen vorangegangene Entwürfe zunächst vor, dass die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen eine Öffnungsklausel aufnehmen können. Jetzt können nur die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen mit bis zu drei Konzessionen eine weiterführende Erlaubnis erteilt werden kann, wenn alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 2 Jahre) wiederholt wird, wenn die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und wenn das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.

Nicht in allen Punkten einig

„Offensichtlich konnten sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Vorgehen zu einer Ausnahmeregelung vom Verbot der Mehrfachkonzession einigen“, schreibt das Forum. „Aus welchem Grunde diese auf die genannten Bundesländer beschränkte Öffnungsklausel in den Übergangsvorschriften enthalten ist, ist derzeit nicht nachzuvollziehen.“

Während der vorletzte Entwurf die Möglichkeit vorsah, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Härtefall über den 30. Juni 2021 hinaus weiterhin anzunehmen, enthält jetzt die aktuelle Fassung dieses Privileg nicht mehr mit der Folge, dass weitere Befreiungen vom Mindestabstand nicht mehr möglich wären.

Gemäß Paragraf 8 des Entwurfes soll ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem eingerichtet werden. Die Sperre soll mindestens ein Jahr betragen, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum. Kürzer als drei Monate darf er aber nicht sein.