18.03.2005

Gericht urteilt: Spielhallenerlaubnis für Internetcafés

Das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für den Betrieb eines Internetcafés eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann (BVerwG 6 C 11.04).

„Eine derartige Erlaubnis braucht derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient“, betont das Bundesverwaltungsgericht.

In dem Betrieb der Berliner Kläger seien dem Publikum gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt worden, die zu Internetrecherchen und zur Kommunikation sowie zum Spielen genutzt werden konnten.

„Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit sein“, stellt das Gericht fest.

Die 1960 erfolgte Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielstätte oder eines ähnlichen Unternehmens diene nicht zuletzt auch den Belangen des Jugendschutzes, so die Richter.

Eine Begründung des Urteils in schriftlicher Form liegt noch nicht vor.