24.07.2003

Gesellschaftsvertrag trotz Strohmann wirksam

Der Deutsche Automaten-Großhandels-Verband (DAGV) weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Gesellschaftsverhältnis hin. Das Gericht hat hinterfragt, ob ein solches Verhältnis deswegen unwirksam sein könnte, weil es unter Umgehung wichtiger gesetzlicher Vorschriften umgesetzt wurde.

Im konkreten Fall hatten sich zwei Personen über den Erwerb und die Finanzierung einer Spielstätte von einem Dritten geeinigt. Aufgrund persönlicher Hintergründe hatten sie mit dem Dritten vereinbart, dass dieser weiterhin als Strohmann fungieren sollte, indem er die Konzession weiter hielt.

Nach Auffassung des BGH war der Gesellschaftsvertrag nicht sittenwidrig, weil das Konzessionserfordernis nicht den Schutz vor möglichen steuerlichen Manipulationen eines Spielstättenbetreibers bezweckt. Selbst wenn die beiden Käufer bei Abschluss ihres Gesellschaftervertrages die Absicht gehabt hätten, gegenüber den staatlichen Behörden einen Strohmann als Konzessionsträger auftreten zu lassen, könnte ein daraus resultierender Rechtsverstoß bei der Beantragung der Konzession die Wirksamkeit des Gesellschaftervertrages nicht berühren, so der BGH.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Auseinandersetzung der beiden Erwerber Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis weiterhin geltend gemacht werden können (Urteil vom 5. Mai 2003, Aktenzeichen II ZR 112/01).