14.12.2020

Harter Lockdown ab 16. Dezember – Überbrückungshilfe III

Bund und Länder haben am 13. Dezember einen „harten Lockdown“ für ganz Deutschland beschlossen. Dieser gilt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021.


Aufgrund des wachsenden Infektionsgeschehens halten Bund und Länder weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten für unvermeidbar.
 
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aus November 2020 bleiben weiterhin gültig. Die Länder werden die ursprünglich bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnung bis zum 10. Januar 2021 verlängern und durch die jetzt neu vereinbarten Maßnahmen ergänzen und verschärfen.


Schließung des Einzelhandels

Dem Beschluss der Telefonkonferenz zufolge ist die größte Veränderung die Schließung des Einzelhandels, mit einigen Ausnahmen, wie etwa Supermärkte, Drogerien, Tankstellen, Apotheken, Kfz-Werkstätten, Sparkassen und Banken, Abhol- und Lieferdienste und einige mehr. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten werden auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, maximal jedoch auf fünf Personen beschränkt.


In dem Beschluss steht unter Ziffer 15, für Gewerbemiet-und Pachtverhältnisse „wird gesetzlich vermutet“, dass die von den Bund, Ländern und Kommunen verordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zum einen „erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen“ und zum anderen „eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können.“ Diese Einordnung werde Verhandlungen zwischen Gewerbemietern, Pächtern und Eigentümern vereinfachen, meinen die Kanzlerin und die 16 Länderchefinnen und -chefs.

Profitieren sollen Gewerbemieter, die mit ihrem Vermieter über niedrigere Mieten verhandeln, weil die Geschäfte, Hotels, Restaurants, Fitnessstudios und andere Läden wegen Corona ganz oder teilweise schließen müssen. Das dürfte mit dem erneuten Lockdown auf fast alle Branchen mit Ausnahmen von Lebensmittelgeschäften und Apotheken zutreffen.

Miet- und Pachtverhältnisse

Zu dem Themenkomplex Miet- und Pachtverhältnisse gibt es noch keine gesetzliche Klarheit. Laut „Immobilien-Zeitung“ modifiziere der Bund-Länder-Beschluss im Kern Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er erlaube das Anpassen von Verträgen, wenn das Festhalten daran einer Seite aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Mit dem Beschluss von Sonntag würden Einbußen aufgrund von Corona im Prinzip automatisch unter diese Regelung fallen. „Wie die Vorgabe im Detail ausgestaltet wird, dazu gibt die Formulierung nichts her“, so die „Immobilien-Zeitung“.  Die Verbände der Automatenbranche wollen ihre Mitglieder in Bezug auf dieses Thema auf dem Laufenden halten.

Überbrückungshilfe III

Für die Überbrückungshilfe III
 sind Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörigen der Freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro antragsberechtigt. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200 000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500 000 Euro.
 
Weitere Informationen liefert die Übersicht des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder planen am 5. Januar 2021 erneute Beratungen.