15.06.2015

Hessischer VGH: Namenszusatz an Spielhallen verboten

Bildquelle: Kirsten Fischer/pixelio

In einer Mitteilung vom 11. Juni berichtet der Hessische Städtetag, der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) habe bestätigt, dass es keinen Namenszusatz und keine freundliche Logos, wie beispielsweise den lächelnden Löwenkopf bei Löwen Play, an Spielhallen geben darf. Darauf macht der Fachverband Spielhallen (FSH) in seinem Newsletter aufmerksam.

Danach führe der Hessische VGH zur Außendarstellung von Spielhallen folgendes aus:  „Die Beifügung eines Namenszusatzes ist nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut darf nur das Wort „Spielhalle" verwendet werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Firmenname könne keine unzulässige Werbung sein, kann dem Argument in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Zwar sollen nach den Vollzugshinweisen zum Hessischen Spielhallengesetz, Nr. 2.6.1 der Vollzugshinweise, Namenszusätze zulässig sein. Aber auch nach dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, die die dem Wortlaut nach in § 2 Abs. 6 S. 1 HSpielhG getroffene Regelung teleologisch reduziert, ist Voraussetzung, dass die Namenszusätze keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere Bezeichnungen (wie z.B. Casino) beinhalten. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, aus der Regelung des § 2 Abs. 5 HSpielhG. Bei der von der Antragstellerin verwendeten Beschriftung „Löwen — Logo — Play" handelt es sich bereits nicht um den Namen des Unternehmens. Dieser lautet „Löwen Play GmbH".

Auch wird mit der Beschriftung ein zusätzlicher Spielanreiz gesetzt, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Das von der Antragstellerin verwendete Logo, ein freundlich blickender Löwe, strahlt Sympathie aus und füllt den Namen „Löwen-Play" mit positivem Inhalt.

Außerdem handelt es sich um eine weithin sichtbare, große und auffällige Beschriftung in roten Buchstaben, die separat angebracht ist und nicht lediglich als Zusatz zu dem Wort „Spielhalle" angesehen werden kann.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch ausgeführt, dass keine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen privaten Spielhallen und staatlichen Spielbanken verstoße gegen Art. 3 GG, kann dem nicht gefolgt werden.

Es fehlt bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. Spielbanken und Spielhallen unterliegen - ohne dass dies gegen höherrangiges Recht verstieße - unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, dem Hessischen Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBI. I, S. 753) - HSpielbkG - zum einen und dem Hessischen Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 zum anderen.

Es liegt eine unterschiedliche Konzeption zugrunde, die Spielbankstandorte sind in § 2 HSpielbkG auf vier Städte in Hessen festgelegt, wo jeweils eine Spielbank betrieben werden darf, und auch die angebotenen Spielmöglichkeiten unterscheiden sich.“