Wettbürosteuer beschäftigt Gerichte
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat Klagen von Wettbürobetreibern gegen die Wettbürosteuer abgewiesen. Die Kommunen, die diese Steuer eingeführt haben, hätten auch das Recht dazu.
Die Steuer richtet sich üblicherweise nach der Größe des Wettbüros. In Herne beispielsweise wird für Räume bis zu 20 Quadratmetern der Mindestsatz von 200 Euro erhoben. Die Städte berufen sich darauf, dass Innen- und Finanzministerium des Landes die neue Steuer genehmigt hätten, als sie im vergangenen August in Hagen im erstmals eingeführt wurde. Mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich nun erstmals ein Gericht mit den Klagen befasst und entschieden, dass es keine rechtlichen Probleme bei der Erhebung der Wettbürosteuer in Dortmund und in Herne sieht.
Die Stadt Herne erwartet für dieses Jahr durch die Wettbürosteuer zusätzliche Einnahmen von 84 000 Euro, betont aber eilig, dass es nicht bloß ums Geld gehe, sondern die Zunahme von Wettbüros und damit das Glücksspiel eingedämmt werden sollten. Auch NRW-Innenminister Ralf Jäger hatte bei der Genehmigung der neuen Abgabe betont, die Wettbürosteuer helfe der Stadt beim Kampf gegen die Spielsucht.
Der Bund der Steuerzahler hält die neue Steuer für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Verbot, für ein und dieselbe Sache zweimal zu kassieren. Die Wettbürosteuer knüpfe an der Fläche des Wettbüros an, die aber schon durch die Grundsteuer besteuert werde. Wenn man etwas gegen die Spielsucht tun wolle, dann solle man die Wettbüros verbieten statt auch noch Geld daraus zu schlagen, meint der Steuerzahlerbund.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diesen Weg wollen die Kläger wohl auch gehen.