Hessischer VGH setzt Verfahren aus

In einem Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wiesbaden hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 5. März entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ausgesetzt wird (AZ: 5 C 1450/11.N).
Mit der Entscheidung folgt der Hessische VGH Beschlüssen des Bundesfinanzhofs, des Verwaltungsgerichts Schwerin, des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie des Verwaltungsgerichts Göttingen. Diese hatten sich der Auffassung des FG Hamburg in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeschlossen und erwarten zunächst eine Klärung der Frage, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: Vergnügungssteuer) nur alternativ und nicht kumulativ entsprechend dem gemeinsamen EU-Mehrwertsteuersystem erhoben werden darf.
Der Beschluss des Hessischen VGH ist der erste in dieser Frage, der in einem Normenkontrollverfahren erging, was bedeutet, dass die Vergnügungssteuersatzung Gegenstand der Klage ist.