10.09.2004

Hessischer VGH verwirft pauschale Vergnügungssteuer

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Spielapparatesteuer der Stadt Kassel für ungültig erklärt (Az. 5 N 4228/98).

Nach Ansicht der obersten hessischen Verwaltungsrichter stellt der Stückzahlmaßstab keine gültige Bemessungsgrundlage dar.

Die Beweisaufnahme im Stadtgebiet Kassel hatte ergeben, dass die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Einspiel-Ergebnis von Geldspielgeräten bei 162,5 Prozent in Gaststätten und 540,9 Prozent in Spielstätten lag. Bei Unterhaltungsgeräten waren die Unterschiede noch erheblich größer.

Eine Bemessung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab scheidet damit nach Auffassung des Gerichts aus, denn die zulässige Schwankungsbreite der Einspiel-Ergebnisse von 30 Prozent werde deutlich überschritten.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die beklagte Gemeinde jeweils darlegen und beweisen muss, dass der Stückzahlmaßstab nicht gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit verstößt. Die kommunalen Verwaltungen seien mit einer Steuerbemessung nach der tatsächlichen Höhe des vom Spieler getätigten Aufwands nicht überfordert.

Gegen diese Entscheidung hat der Hessische VGH Revision nicht zugelassen. Die Stadt Kassel kann noch den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde einschlagen.