21.05.2004

Internetcafés benötigen Spielstättenerlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass Internetcafés eine Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn auf den bereitgestellten Computern auch gespielt werden kann. Das Gericht bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil aus dem vergangenen Sommer. Das teilt BA-Geschäftsführer Harro Bunke mit.

Die Richter des OVG stellten fest, dass gemäß § 33 i, Absatz 1, Satz 1 Gewerbeordnung der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend unter anderem der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Geld-Gewinn-Möglichkeit dient.

Das OVG hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bestätigt, dass ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst sei, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden.

Im vorliegenden Fall konnten die Kunden selbst bestimmen, zu welchem Zweck sie die Computer nutzen. Bei einer Überprüfung des Betriebes sind Jugendliche angetroffen worden, die jeweils Computerspiele wie „Counter-Strike“ spielten.
Alleine schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen stünden, führt zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG zugelassen.