Umsatzsteuer: Die Verhandlung vor dem EuGH
Ist die Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nach europäischem Recht zulässig? Mit dieser Frage beschäftigte sich gestern, am 26. Mai 2004, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer mündlichen Verhandlung (Rechtssache C-453/02 „Linneweber“). Wie groß das Interesse am Ausgang des Prozesses für unsere Branche ist, zeigte sich daran, dass viele Automatenunternehmer beim gestrigen Termin anwesend waren. Der Bundesverband Automatenunternehmer spricht von rund 70 Kaufleuten.
Die Parteien haben die bereits bekannten, dem Gericht schriftlich vorgelegten Rechtspositionen vorgetragen: Zum einen die Rechtsanwälte der Klägerin (Linneweber), zum anderen die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU-Kommission.
Für den Fall, dass der EuGH zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Umsatzbesteuerung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nicht mit der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie zu vereinbaren sei, haben die Anwälte der Bundesrepublik Deutschland den Antrag gestellt, „die Nicht-Vereinbarkeit der Umsatzbesteuerung erst mit Wirkung ab Verkündung der Entscheidung auszusprechen“. Das heißt die Umsatzsteuer soll erst nach dem Prozess wegfallen. Eine rückwirkende Umsatzsteuerbefreiung soll damit ausgeschlossen werden.
Am Schluss der Sitzung wurde mitgeteilt, dass die Generalanwältin Christine Stix-Hackl ihre Schlussanträge am 8. Juli 2004 vorlegen wird. Aus den Schlussanträgen wird sich eine erste, aber noch nicht verbindliche Bewertung der Rechtslage ergeben. In vielen Fällen wurde der Einschätzung des Generalanwaltes von den Richtern gefolgt. Das EuGH muss aber nicht die Meinung von Stix-Hackl übernehmen.
Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ungefähr drei Monate nach der Vorlage der Schlussanträge zu rechnen.