17.02.2012

Neue Regelungen für Mecklenburg-Vorpommern

Moderne Spielstätte in Dorf Mecklenburg. Zahlreiche Restriktionen drohen.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften zur Kenntnis genommen und den Minister für Inneres und Sport beauftragt, die Verbandsanhörung einzuleiten. 

Mit dem Gesetzentwurf sollen das Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern an den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der voraussichtlich zum 1. Juli 2012 in Kraft treten wird, angepasst werden. 

Ein gesondertes Spielhallengesetz ist nicht vorgesehen. Hier die wesentlichen restriktiven neuen Regelungen, die für Spielstätten vorgesehen sind:

– separate glückspielrechtliche Erlaubnispflicht

– Abstandgebot von Spielstätten zueinander und zu Spielbanken von 300 Metern Luftlinie

– Abstandgebot von Spielhallen zu Schulen oberhalb des Primarbereichs von 300 Metern Luftlinie

– Verbot von Mehrfachkonzessionen

– die mögliche Festlegung der Anzahl von Spielhallen innerhalb einer Gemeinde, unter anderem unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Gemeinde

– äußeres Erscheinungsbild darf keinen Aufforderung- oder Anreizcharakter haben– es darf kein Einblick in das Innere der Spielstätte gewährt werden

– Wettabschlüsse sind unzulässig, wie auch das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist

– Aufstellen von Geldausgabeautomaten ist unzulässig

– Sperrzeiten werden von 2 bis 8 Uhr festgelegt; in dieser Zeit ist zudem auch der Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gesetzlich unzulässig – dies gilt auch für Gaststätten!

– Härtefallklausel ist vorgesehen