22.01.2013

OVG Schleswig-Holstein gegen Spielgast-Schikane

Älterer Spielgast mit Service-Mitarbeiterin im Spielparadies in Wedel. Eine Ausweiskontrolle wäre eine "Schikane", urteilt das OVG Schleswig-Holstein.

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das OVG Schleswig-Holstein in zweiter Instanz (Beschluss vom 06.12.2012 – 3 MB 40/12) zu Einzelfragen des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein Stellung genommen.

So hält das OVG die Untersagung des Aufstellens von EC-Cash-Geldausgabeautomaten in Spielstätten für verfassungskonform.

Widersprochen wird allerdings den (in § 5 Abs. 2 SpielHG Schleswig-Holstein) geforderten Identitätskontrollen jeglicher Besucher von Spielstätten. Bei Personen, die eindeutig und unzweifelhaft über 18 Jahre alt sind, eine Ausweiskontrolle zu verlangen, könne dem Jugendschutz nicht dienen, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht. Weiter heißt es: „Eine Pflicht, auch diesen Personenkreis per Ausweis zu kontrollieren, müsste sowohl dem Personal als auch dem Besucher als Schikane vorkommen.“

Nach § 4 SpielHG Schleswig-Holstein ist das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten von Speisen unzulässig. Die Ordnungsbehörden gehen davon aus, dass auch das Verabreichen von Keksen zum Kaffee unter dieses Verbot fällt. Das OVG betont jedoch, dass diese enge Auslegung voraussichtlich rechtswidrig ist.

Ein einzelner Keks sei eine typische Beigabe zu einer Tasse Kaffee oder Tee. Das Verbot, Speisen in der Spielhalle anzubieten, solle verhindern, den Aufenthalt in einer Spielhalle zu verlängern. Die Abgabe eines einzelnen Kekses zu einer Tasse Kaffee könne jedoch die Durchsetzung dieses Ziels nicht berühren, so das OVG Schleswig-Holstein.

„Diese Entscheidung bezieht sich konkret auf die Regelungen des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein. Andere Bundesländer wählen zum Teil andere Formulierungen in ihren Gesetzen, so dass die Aussagen von Gerichtsentscheidungen nicht pauschal übertragen werden können“, ordnet Jutta Keinath vom Forum das Urteil in einem Rundschreiben ein.