Rheinland-Pfalz: Mitarbeiter-Präventionsschulungen vor dem Dienstantritt Pflicht
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) fordert, dass alle Spielstättenmitarbeiter in Rheinland-Pfalz ab sofort bereits vor Dienstantritt die gesetzlich vorgeschriebene Präventionsschulung absolvieren müssen. Das macht Rechtsanwalt Tim Hilbert in einem aktuellen Rundschreiben des Fachverbandes Spielhallen (FSH) deutlich.
Schulungsanmeldung nicht ausreichend
Neue Mitarbeiter müssen demnach bereits vor ihrer ersten Schicht von einer in Rheinland-Pfalz anerkannten Schulungseinrichtung geschult werden. Auch eine nachweisliche Schulungsanmeldung reicht nunmehr nicht aus. "Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Absolvierung der Präventionsschulungen wird lediglich dann akzeptiert, wenn neben dem betreffenden Mitarbeiter ein weiterer Mitarbeiter anwesend ist, der über die erforderliche Präventionsschulungen verfügt", so der juristische Berater des FSH.
Sollte also ein (alleine anwesender) Mitarbeiter ohne Präventionsschulung in der Spielstätte angetroffen werden, droht dem jeweiligen Spielhallenbetreiber ein empfindliches Bußgeld.
Ende der Schonfrist für die Unternehmer
Tim Hilbert: "Damit ist die bisherige Schonfrist, die den Betreibern einen Übergangszeitraum zum Schulen Ihrer Mitarbeiter einräumte, vorbei."
Dieser Übergangszeitraum diente – so die Aussage der ADD – sowieso lediglich als Einführungsphase des Landesglücksspielgesetzes, um die große Anzahl an Mitarbeitern nach und nach schulen zu lassen. Ohne eine Übergangsfrist hätte man dies schließlich weder von den Betreibern noch von den Schulungseinrichtungen erwarten können. Bis dato sollte aber der Mitarbeiterstab komplett geschult sein, wodurch diese Übergangsfrist keine Notwendigkeit mehr habe, so die ADD-Verantwortlichen.