28.07.2006

Rundfunkgebühren für Internet-PCs

Internet-PC sind ab 1. Januar 2007 Rundfunkgebührenpflichtig.

Ab dem 1. Januar sind alle so genannten „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ gebührenpflichtig. Das schließt internetfähige PCs, Notebooks und UMTS-Handys mit ein.

Die Ministerpräsidenten konnten sich auf ihrer Konferenz am 22. Juni 2006 nicht darauf verständigen, das bestehende Moratorium über die Aussetzung der Gebührenpflicht für internetfähige Rechner zu verlängern.

Ab Anfang des Jahres gilt also die neue Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die in Köln ansässige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) geht gegenwärtig davon aus, dass internetfähige PCs als Fernsehgeräte zu werten sind. Für einen PC würde demnach also pro Monat eine Fernsehgebühr in Höhe von 17,03 Euro fällig werden, im Jahr 204,36 Euro. Die Fernsehgebühr fällt pro Betriebsstätte an, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Anzahl betrieblich genutzter internetfähiger PCs.

Diese spezifische Zweitgeräteregel (§ 5 Absatz 3 Nr. 2 RGebStV) schließe jedoch nicht aus, dass Betriebe mit mehreren Filialen (zum Beispiel Spielstätten) mehrfach belastet werden, betont BA-Geschäftsführer Harro Bunke. Die Zweitgerätebefreiung gelte nur für das jeweilige Grundstück!

Die Rundfunkgebühr für in Unternehmen befindliche Internet-PCs entfällt jedoch, wenn das
Unternehmen bereits ein TV-Gerät bei der GEZ angemeldet hat.


Solche „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte können aber neben PCs und Handys auch alle Geräte sein, in denen PC-Technik steckt und die an Netzwerke angeschlossen sind, wie zum Beispiel S -Bankautomaten, Fahrkartenautomaten und Unterhaltungsautomaten, die elektronisch ferngewartet werden, betont der BA-Geschäftsführer. Als Rundfunkempfangsgeräte würden auch Internetterminals und Wettautomaten anzusehen sein, die an elektronische Netzwerke angeschlossen sind.

Im Besonderen weist Bunke darauf hin, dass die Gebührenpflicht der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auch ohne tatsächlichen Anschluss an das Internet. Entscheidend sei das Kriterium des „Bereithaltens“.

Offen ist noch die Frage, wie die Internetkommunikation einer Zentrale mit Außendienstmitarbeitern (zum Beispiel Automatenmechanikern) bewertet wird. Möglicherweise könnte jeder betrieblich genutzte Pkw, der über Internetkommunikation mit der Zentrale verbunden ist, als eigene Betriebsstätte angesehen werden, mit entsprechenden Folgen für die Gebührenpflicht für die vom Mitarbeiter im Pkw benutzten Online-Geräte.

„Wie praxisfremd und wirtschaftsfeindlich die neue Gebührenregelung ist, belegt unter anderem die Tatsache, dass der Gesetzgeber, der Gebühren auf Internet -PCs erheben will, verbindlich vorschreibt, dass Unternehmen Meldungen über Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge über Internet abzugeben haben“, so der BA-Geschäftsführer. „Mit dieser Online-Meldepflicht hat der Gesetzgeber die Unternehmen gezwungen, internetfähige Rechner vorzuhalten, und erhebt anschließend dafür Rundfunkgebühren.“

Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) hat bereits Verfassungsbeschwerde gegen die eintretende Gebührenpflicht für Internet-PCs eingereicht (31. März 2006 unter dem Az.: 1 BvR 829/06)