Schneider-Videokonferenz: Justiziare erläutern Lage in den Ländern
Schneider Automaten veranstaltete am 9. und 10. Juni eine Videokonferenz, bei der fünf Verbandsjustiziare rechtliche Informationen zum Glücksspielstaatsvertrag aus den Bundesländern vermittelten.
Nach der guten Resonanz der Mai-Veranstaltung, bei der Rechtsanwalt Jörg Schintze die Situation in Nordrhein-Westfalen beleuchtete, erläuterten am 9. und 10. Juni die Rechtsanwälte Lüder Gause (Schleswig-Holstein und Hamburg), Hendrik Meyer (Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt), Prof. Dr. Florian Heinze (Niedersachsen und Bremen), Tim Hilbert (Baden-Württemberg, Bayern und Hessen) und Jörg Meurer (Rheinland-Pfalz und Saarland) die aktuelle Rechtslage in den jeweiligen Bundesländern.
Öffnungsklausel und Mindestabstände im Mittelpunkt
In jedem Vortrag dominierte die Fragen zu den Mindestabstandsgeboten, zu mehrfachkonzessionierten Spielhallen und zum Weiterbetrieb nach dem 1. Juli 2021. Einer der Kernpunkte ist zurzeit, ob und inwieweit die Länder Gebrauch von der sogenannten Öffnungsklausel machen. Paragraf 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) erlaubt unter besonderen qualitativen Auflagen einen Betrieb bis zu drei Spielhallen in einem Gebäude auch über den 1. Juli hinaus.
Hamburg werde davon keinen Gebrauch machen, sagte Lüder Gause. Schleswig-Holstein, das in Bezug auf Glücksspiel ohnehin eine Sonderrolle einnahm, werde die Öffnungsklausel voraussichtlich nutzen. Schleswig-Holstein arbeite laut Gause an einer Neufassung des Glücksspielgesetzes. Es sei zum Beispiel unklar, ob es bei dem Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bleibe. Darunter fallen im nördlichsten Bundesland auch Kitas und Spielplätze.
„Länder werden jetzt erst wach“
Auch in den ostdeutschen Bundesländern ist noch Vieles im Fluss. „Die Länder werden jetzt erst wach“, so Hendrik Meyer. Dies sorge für Stress, weil Unternehmer aus der Automatenbranche gewohnt seien, rechtzeitige Entscheidungen zu treffen.
In Berlin bediene sich die Landesregierung dem „Rasenmäher-Prinzip“. Von den einstigen 500 Antragstellern 2016 seien nur noch etwa 120 bis 150 übrig geblieben, in einer Stadt mit 3,5 Millionen Einwohnern.
Allerdings würden laut Meyer in den ostdeutschen Bundesländern noch keine finalen Ausführungsgesetze vorliegen, trotz teils deutlicher Tendenzen. Eine Ausnahme bildet lediglich Mecklenburg-Vorpommern, wo Spielhallen mit drei Konzessionen mittels Öffnungsklausel Dreierkonzessionen zwar noch zwei weitere Jahre betrieben werden können, aber die Mindestabstände zwischen Spielhallen von 500 Metern nicht reduziert werden. Dies sei laut Meyer insofern problematisch, da gerade in den größeren Städten, wie Rostock, Schwerin, Stralsund und Neubrandenburg häufig Abstandskollisionen mit Schulen entstehen. Ohne Probleme allerdings konnte sich die Spielbank Rostock am Stadthafen ansiedeln.
Auswahlverfahren
Niedersachsen beschloss am heutigen 10. Juni eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes. Auf Grundlage des verabschiedeten Gesetzes können nur „Doppelspielhallen“ über den 30. Juni hinaus gemäß Paragraf 10e NGlüSpG in seiner neuen Fassung bis zum 31. Januar 2022 verlängert werden. Spielhallen in echter Abstandskonkurrenz sollen dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers schließen, sofern sie nach einem Unterliegen im erneuten Auswahlverfahren derzeit nur noch auf Grundlage einer Härtefallgenehmigung betrieben werden, so Prof. Dr. Florian Heinze. In Bremen warte man auf die finalen Ausführungen.
„Extrem schwierige“ Lage in Baden-Württemberg
Tim Hilbert berichtete davon, dass in Hessen noch unklar sei, ob die Landesregierung von der Öffnungsklausel Gebrauch machen werde. In Baden-Württemberg sei die Lage „extrem schwierig“. Dort ziehe man den Paragraf 29 Absatz 4 nicht. „Die Regierungsparteien sind nicht gewillt Änderungen vorzunehmen“, sagte Hilbert. Auch beim Mindestabstandsgebot sollen keine Ausnahmen gemacht werden. Somit drohe 80 Prozent der staatlich konzessionierten Spielhallen das Aus. 8 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze gehen verloren. In Baden-Württemberg sei es Hilbert zufolge nun wichtig an den gerichtlichen Auswahlverfahren teilzunehmen. Dadurch könnten die Spielhallen wenigstens für die Dauer des Gerichtsverfahrens weiterbetrieben werden. Die Auswahlkriterien seien allerdings noch nicht bekannt, so Hilbert.
Lichtblicke in Bayern und Rheinland-Pfalz
Erfreulicherweise sei die Lage in Bayern. Hier kommt die Öffnungsklausel zur Anwendung. Bestehende Einzelspielhallen sollen bis 2031 weiterbetrieben werden können. Bis 2031 sollen in Rheinland-Pfalz Verbundspielhallen – unter bestimmten qualitativen Auflagen – weiterbetrieben werden dürfen, wie Jörg Meurer berichtete. Bereits bestehende Einzelspielhallen sollen von den Mindestabständen bis 2028 befreit werden, sofern bestimmte qualitative Auflagen erfüllt werden.
Im Saarland hingegen mache die Landesregierung laut Meurer keinen Gebrauch vom Pragrafen 29, Absatz 4 GlüStV.
In den kommenden Wochen sind weitere Veröffentlichungen von Ausführungsgesetzen und Präzisierungen zu erwarten. Der AutomatenMarkt hält Sie auf dem Laufenden.