03.12.2014

Sonntagsarbeit auch weiterhin in Spielstätten erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. November zur Sonn- und Feiertagsarbeit geurteilt. (Bildquelle: Erich Westendarp/pixelio.de)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 26. November zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen entschieden.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken, entschied das Gericht in Leipzig. „Diese Entscheidung ist indes nicht auf Spielhallen anzuwenden, die weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürfen“, sagt Rechtsanwalt Tim Hilbert von der Kanzlei Böhm & Hilbert.

Zwei evangelische Gemeindeverbände und ver.di hatten geklagt

Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes zulässig ist, so Hilbert.

Mit dieser Entscheidungt gab das Bundesverwaltungsgericht einer Klage der Gewerkschaft ver.di und zweier evangelischer Gemeindeverbände teilweise statt. Diese hatten sich gegen die Bedarfsgewerbeordnung Hessens gewandt, das 2011 mehrere Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag beschlossen hatte (Az.: BVerwG 6 CN 1.13). Laut Experten dürfte das Urteil weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben.

Jeder vierte Beschäftigte arbeitet an Sonn- und Feiertagen

„Derzeit arbeitet mehr als jeder vierte Beschäftigte in Deutschland ständig, regelmäßig oder gelegentlich an Sonn- und Feiertagen. Aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zufolge lag der Anteil der Wochenendarbeiter 2013 bei 28 Prozent. 2012 waren es 28,6 Prozent, 2002 noch 24,2 Prozent und 1992 nur 20,6 Prozent“, ist auf zeit.de nachzulesen.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Entscheidung kann hier eingesehen werden.