Spielhallen und Gaststätten müssen geschlossen bleiben
Die Bundeskanzlerin hat sich am gestrigen 15. April mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland geeinigt.
Im Kern bedeutet dies, dass die in den Ländern geltenden Verfügungen zum Schutz gegen die Ausbreitung der Corona-Epidemie zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert werden. Die wichtigste Maßnahme bleibe es, Abstand zu halten. Bürger sollen auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,50 Metern in der Öffentlichkeit einhalten. Zudem gilt weiterhin, sich in der Öffentlichkeit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts aufzuhalten. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden weiterhin geahndet. Überdies haben die Politiker in einigen Bereichen Lockerungen vereinbart.
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Ausdrücklich nicht geschlossen, sondern gegebenfalls auch Sonntags geöffnet unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen bleibt:
a. der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
b. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
c. Tankstellen,
d. Banken und Sparkassen, Poststellen,
e. Reinigungen, Waschsalons,
f. der Zeitungsverkauf,
g. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
h. Großhandel. -
Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
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Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, jedoch bleiben Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (mit heutigem Beschluss mit Ausnahme von Friseuren) geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
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Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
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Für den Publikumsverkehr geschlossen sind
a. Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
b. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
c. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
d. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (soweit im Beschluss vom 15.4. nicht explizit anders geregelt), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
e. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
f. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
g. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
h. Outlet-Center
i. Spielplätze.
Hier können Sie den Beschluss der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 nachlesen. Die umfangreiche Grobübersicht über fortbestehende Maßnahmen aus früheren Beschlüssen finden Sie hier.
Den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz zufolge sollen eventuelle Änderungen vor dem 3. Mai bekanntgegeben werden. Das AutomatenMarkt-Team hält Sie auch weiterhin auf dem Laufenden.