07.08.2003

Tempolimit für Kleintransporter auf Autobahnen

Künftig dürfen Kleintransporter nur noch mit 80 km/h über die Autobahn fahren.

Kleintransporter mit 4,6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen künftig auf Autobahnen nicht schneller als 80 Stundenkilometer fahren. Diese grundsätzliche Entscheidung hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht getroffen. Die Richter stuften Kleintransporter – auch wenn sie in der Zulassung als Personenwagen ausgewiesen sind – als Lastkraftwagen ein und belegten sie mit dem Tempolimit.

Den Anlass für dieses Urteil lieferte ein Automatentechniker, der auf der Autobahn mit einem solchen Wagen bei Tempo 160 geblitzt worden war. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen von 80 Stundenkilometern zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Der Fahrer legte Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er berief sich darauf, dass in den Zulassungspapieren die Bemerkungen „Pkw geschlossen“ und „entspricht Kombilimousine“ eingetragen sind.

Das Oberste Landesgericht bestätigte jedoch grundsätzlich das Urteil des Amtsgerichts. Bei dem Fahrzeug handele es sich keineswegs um einen Pkw, so die Richter. Schon allein sein Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen überschreite den in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Grenzwert von 3,5 Tonnen, von dem an für Lkw Tempolimit 80 gelte. Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung komme nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine Einstufung als Pkw nicht in Frage, weil hier für Kombi-Fahrzeuge die Grenze bei 2,8 Tonnen liege.

Allerdings kam der Automatentechniker mit einem „blauen Auge“ davon. Das Gericht ließ das Fahrverbot fallen und minderte die Geldbuße auf 250 Euro (Aktenzeichen 1ObOWi219/03).