Umsatzsteuer auf Umsätze von Geldspielgeräten rechtens
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine scheinbar unendliche Geschichte zum Abschluss gebracht. Die Karlsruher Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Umsatzbesteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten nicht zur Entscheidung an.
Es ging noch immer um die Rechtssache „Leo Libera“. Das Unternehmen hatte wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geklagt, weil Erlöse aus gewerblichen Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterliegen, Erlöse der Spielbanken aber nur theoretisch. Denn die Einführung der Umsatzsteuer für Spielbankenumsätze hatte eine Senkung der Spielbankenabgabe in gleicher Höhe nach sich gezogen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zunächst Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung und legte die Rechtssache zur Vorabentscheidung beim EuGH vor. Dieser urteilte im Juni 2010, dass den Mitgliedsstaaten der EU eine Regelung gestattet ist, die nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche „sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz“ nicht. Im November desselben Jahres schloss sich der BFH „pflichtgemäß“ dieser Auffassung an.
Rechtsanwalt Bernd Hansen, der das Verfahren „Leo Libera“ führte, vertrat die Ansicht, der BFH hätte bei seiner Vorabanfrage auch berücksichtigen müssen, dass die Begrenzung der Spielerverluste gleichzeitig eine Begrenzung der Unternehmensgewinne darstelle. Zudem sei in einem von der Spielverordnung vorgegebenen, durchschnittlichen Stundengewinn von 33 Euro die Umsatzsteuer bereits enthalten.
Dies dürfe nicht sein, weil Geldspielgeräte zum Zeitpunkt der Verabschiedung und des Inkrafttretens der Spielverordnung umsatzsteuerfrei waren.
Jetzt, so der Rechtsanwalt weiter, zahle nicht, wie es sein soll, der Verbraucher die wieder eingeführte Umsatzsteuer, sondern der Unternehmer. Er dürfe den Spielpreis nicht um den Betrag der Steuer anheben und sie korrekt auf den Spieler abwälzen. Dies sei gleichzeitig eine Ungleichbehandlung gegenüber den Spielbanken, denn die dürften ihren Spielpreis ändern.
Weil der BFH diese Problematik nicht dem EuGH vorgelegt habe, verweigere er seinem Mandanten den gesetzlichen Richter, so Hansen. Dagegen legte er Verfassungsbeschwerde ein, die nun nicht einmal zur Entscheidung angenommen wurde. Das BVerfG verwies auf die umfassende Urteilsbegründung des BFH und konnte keinen Fehler der Finanzrichter erkennen. Zugleich erklärte es seine Entscheidung für unanfechtbar. (Az.: 1 BvR 523/11).