Unterrichtungsnachweis: Unternehmer und Techniker müssen zur Schulung
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) und das Forum für Automatenunternehmer berichten einhellig, dass durch die Neufassung der zum 1. September 2013 in Kraft getretenen Gewerbeordnung (GewO), die Verpflichtung festgesetzt wurde, einen sogenannten Unterrichtungsnachweis von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zu erbringen (Paragraf 33 c Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 4 GewO).
Unklar war bisher, welcher Personenkreis verpflichtend geschult werden muss.
Im November 2013 tagte der Bund-/Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ und erzielte folgende Ergebnisse.
1) Der Unterrichtungsnachweis ist nach Auffassung des Ausschusses nur von Aufstellern zu erbringen, die ab dem 1. September 2013 einen Antrag nach Paragraf 33 c Absatz 1 GewO (persönliche Aufstellerlaubnis) stellen.
2) Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Paragraf 33 c Absatz 3 Satz 4 GewO sind nach Ansicht des Auschusses auch die am 1. September 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter des Aufstellers erfasst. Daher hat unabhängig davon, ob der Aufsteller selbst einen Unterrichtungsnachweis erbringen muss, sein mit der Aufstellung befasstes Personal die Unterrichtung nachzuweisen.
3) Der Begriff des Personals, dass mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist, ist nach Ansicht des Ausschusses eng zu fassen. Nur diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich vor Ort Geräte aufstellen, sollen vom Unterrichtungsnachweis erfasst werden. Nicht betroffen sind somit Personen, die lediglich Büroarbeiten durchführen oder bereits aufgestellte Spielgeräte warten.
4) Der Ausschuss stellt klar, dass die Bescheinigung einer IHK bundesweite Geltung besitzt.
5) Soweit die IHKen die Unterrichtung innerhalb der Länder auf eine Kammer konzentrieren, werden diese gegebenenfalls erst durchgeführt, wenn ausreichend Teilnehmer vorhanden sind. Die Länder können diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, indem sie die Erlaubnisse mit entsprechenden Auflagen versehen oder befristen.
Kontakt zur örtlichen IHK suchen
„Der Bund-/Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat damit die sehr unklare Rechtslage ein Stück weit geklärt, was zu begrüßen ist. Insbesondere müssen sich nach unserem Dafürhalten keine Servicekräfte einer Unterrichtung unterziehen“, so der BA und das Forum.
Diese Personalschulungen können verständlicherweise nicht „von heute auf morgen“ erfolgen. Daher raten die Verbände ihren Mitgliedern, sich hinsichtlich der Schulungen an die örtlichen IHKen zu wenden.