VDAI: Praktische Auswirkungen des 'Fungame-Urteils' noch nicht absehbar
In einer ersten rechtlichen Betrachtung des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Fungames (BVerwG-Urteil vom 23. November 2005, 6 C 8.05 und 9.05) klärt die Justiziarin des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) Manuela Nitschke über Zusammenhänge, praktische Auswirkungen und Hintergründe auf:
„Die Pressemitteilung des BVerwG gibt den Inhalt des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung nur verkürzt wieder. Es wird insbesondere in der Pressemitteilung nicht differenziert zwischen den Erwägungen, die sich speziell auf die in den zwei Verfahren in Rede stehenden Geräte beziehen und generellen Aussagen zu Fungames beziehungsweise Weiterspielmarken, die möglicherweise als obiter dictum (Zusatzbemerkungen) in die Urteilsgründe aufgenommen werden.
Urteile des BVerwG werden, da der Rechtsweg erschöpft ist, stets sofort mit Verkündung formell rechtskräftig. Mit dem Urteil des BVerwG sind daher die von den Revisionsklägerinnen angegriffenen Entfernungsanordnungen rechtmäßig.
Die komplette Tragweite des Urteils, das heißt die genaue Bestimmung, welche Art von Fungames zukünftig unter das gerichtlich ausgesprochene Verbot fallen und ob beziehungsweise in welchem Umfang das Gericht zum Beispiel in Form eines obiter dictum zur Problematik der Weiterspielmarken Stellung nimmt, lässt sich exakt erst bei Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe verifizieren.
Das Gericht hat zwei Monate Zeit, die Urteilsformel zu begründen. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des zuständigen 6. Senats ist mit der Vorlage des kompletten schriftlichen Urteils (Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe) voraussichtlich nicht mehr vor Ende dieses Jahres zu rechnen.
Ob, in welcher Form und auf welche Geräte bezogen Kommunen bereits vor Vorlage des schriftlichen Urteils Verfügungen erlassen, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen. Empfohlen wird, in einem solchen Falle auf die noch fehlenden Entscheidungsgründe