22.03.2013

Verwaltungsgericht Osnabrück setzt Klageverfahren aus

Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück mit Beschluss vom 18. Februar ein Klageverfahren über die Vergnügungssteuer bis zur Erledigung des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts (FG) Hamburg ausgesetzt.

In einem Normenkontrollverfahren gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wiesbaden hatte der Hessische VGH am 5. März entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ausgesetzt wird (Az: 5 C 1450/11.N).

Mit der Entscheidung folgte der Hessische VGH Beschlüssen des Bundesfinanzhofs, des Verwaltungsgerichts Schwerin, des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie des Verwaltungsgerichts Göttingen. Diese hatten sich der Auffassung des FG Hamburg in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeschlossen und erwarten zunächst eine Klärung der Frage, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: Vergnügungssteuer) nur alternativ und nicht kumulativ entsprechend dem gemeinsamen EU-Mehrwertsteuersystem erhoben werden darf.

Nicht in jedem Bundesland werden Vergnügungssteuerverfahren ausgesetzt. Wirft man beispielsweise einen Blick nach Nordrhein-Westfalen ist zurzeit keine Tendenz ersichtlich, das diesbezügliche Verfahren ausgesetzt werden. Mit Spannung blicken Automatenkaufleute auf die für die kommenden Monate erwartete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster.

Wir haben die Entscheidung des VG Osnabrück (Az. 1 A 33/13) zum Download bereitgestellt.