05.12.2013

VG Gießen: Kein kostenloser Verzehr in Spielhallen

Das Büfett in einer – mit einem Golden Jack ausgezeichneten – norddeutschen Spielstätte. Für die Richter des VG Gießen suchtfördernd.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die Betreiberin einer Spielhalle keine kostenlosen Speisen und Getränke an ihre Gäste ausgeben darf.

Die Spielhallenbetreiberin aus Marburg war der Auffassung, die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränke in ihrer Spielhalle dürfe ihr durch das neue Spielhallengesetz nicht verwehrt werden. Denn anders als die Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen oder ähnlichem Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

Das VG Gießen hat den Eilantrag der Spielhallenbetreiberin abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG), wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe. Denn die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den "sonstige finanziellen Vergünstigungen" im Sinne des § 8 Abs. 3 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürften. Auch geldwerte Vorteile, wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei, stellten eine solche finanzielle Vergünstigung dar.

Suchtbekämpfung durch kostenpflichtige Speisen und Getränke

Darüberhinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes, das unter anderem der Spielsucht entgegenwirken wolle. So dürfe nach dem HSpielhG der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen.

Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, der Spielsucht entgegenzuwirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden. Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts – und kostenpflichtig – mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Die Entscheidung – Az.: 8 L 1931/13.GI – ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.

(Quelle: juris – das Rechtsportal)