Weitere Beschlusspunkte des Bundesrates: Café-Casinos im Visier
Die Verbände der Deutschen Automatenwirtschaft haben die Beschlussdrucksache 437/13 des Bundesrates zur Änderung der Spielverordnung ersten Analysen unterzogen. Offenbar weichen die Beschlüsse zu einzelnen Abstimmungen von den Ergebnissen der Vorabstimmungen zum Teil erheblich ab.
Der Bundeswirtschaftsminister muss jetzt darüber befinden, ob er die Verordnung mit den beschlossenen Maßgaben erlassen will. Wenn er dies macht, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Erfahrungsgemäß erfolgt dies zeitnah nach der Unterzeichnung durch den Bundeswirtschaftsminister.
Hier wichtige Beschlusspunkte des Bundesrates in Kurzform:
Von drei Geldspielgeräten auf zwei: Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten wird – ausnahmslos – auf zwei Geräte begrenzt.
Verbot von sogenannten Café-Casinos in erlaubnisfreien Gaststätten: Geldspielgeräte dürfen nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, in der sogenannten "Mikrogastronomie".
Stündlicher Maximalverlust 60 Euro: Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) im Verlauf einer Stunde wird von 80 auf 60 Euro gesenkt.
Stündlicher Maximalgewinn 400 Euro: Die Summe der Gewinne (abzüglich der Einsätze) im Verlauf einer Stunde sinkt von maximal 500 auf maximal 400 Euro. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
Gewinnaussichten maximal 300 Euro: Die an den Geldspielgeräten dargestellten Gewinnaussichten sind von 1 000 auf 300 Euro zu reduzieren.
Maximal 10 Euro im Einsatzspeicher: Die Speichermöglichkeit von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern wird von 25 auf 10 Euro reduziert.
Verbot der Automatiktaste: Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.
Keine Geldspielgeräte in Wettannahmestellen: Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Wettannahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, ist unzulässig.
Geräteprüfer: Die vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen werden ausdrücklich beibehalten.