16.06.2015

OVG weist Klagen gegen Berliner Spielhallengesetz ab

Bildquelle: Thorben Wengert/pixelio

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Berufungen von drei Spielhallenbetreibern zurückgewiesen, die gegen Bestimmungen des im Sommer 2011 in Kraft getretenen Spielhallengesetzes Berlin geklagt hatten (OVG 1 B 5.13, OVG 1 B 13.13 und OVG 1 B 23.14).

In der Hauptstadt unterliegen Betreiber von Spielhallen nach dem dortigen Spielhallengesetz zahlreichen Restriktionen, die zuvor nicht galten. So erlöschen nach einer Übergangszeit im kommenden Jahr die nach altem Recht erteilten Spielhallenerlaubnisse. Bei der Neuerteilung sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die es zuvor nicht gab. Künftig ist es verboten, mehrere Spielhallen an einem Standort zu betreiben. Spielhallen müssen zueinander und zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche einen Mindestabstand von 500 Metern einhalten. Es dürfen nur noch acht Geldspielgeräte in Einzelaufstellung vorgehalten werden, und die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen ist verboten.

Die Klägerinnen waren der Meinung, diese Regelungen könnten keine Anwendung finden, weil der Berliner Gesetzgeber nicht berechtigt gewesen sei, sie zu erlassen. Die Befugnis hierzu habe allenfalls der Bundesgesetzgeber. Davon abgesehen griffen die fraglichen Bestimmungen unverhältnismäßig in ihre Grundrechte – insbesondere in ihre Berufsfreiheit – ein.

Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat nicht angeschlossen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das allein zur Verwerfung verfassungswidriger Gesetze befugt ist, scheide aus, weil das Spielhallengesetz Berlin (nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts) verfassungsgemäß sei. Der Berliner Gesetzgeber sei durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragende Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ zum Erlass der Bestimmungen befugt gewesen. Die Normen seien angesichts des mit ihnen verfolgten überragend wichtigen Ziels der Spielsuchtprävention auch materiell gerechtfertigt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragen hat der Senat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.