20.08.2026

Aktuelle Entwicklung und Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Saarland

Die Landesregierung des Saarlandes bezieht Stellung zu acht Fragen von CDU-Abgeordneten zur „aktuellen Entwicklung und Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Saarland“.

Die Fragen an die SPD-Landesregierung stellten folgende fünf CDU-Landtagsabgeordnete: Dr. Christopher Salm, Stefan Thielen, Bernd Wegner, Tobias Hans und Timo P. Gros. (Foto: Landtag des Saarlands)

Fünf CDU-Landtagsabgeordnete haben der Landesregierung des Saarlands eine Anfrage mit acht Fragen zur „aktuellen Entwicklung und Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Saarland“ gestellt.

Der Automaten-Verband-Saar (AVS) betont unter Bezugnahme auf die Antwort der Landesregierung, dass bei insgesamt 38 Ermittlungsverfahren im laufenden Jahr (Stichtag: 22. Juni 2026) bisher kein eingeleitetes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Ähnlich waren die Ergebnisse der Vorjahre. Für den AVS ist auch die hohe Anzahl der Einstellungen überraschend: „Im laufenden Jahr: 5, im Jahr 2025: 49, im Jahr 2024: 60, im Jahr 2023: 90, im Jahr 2022: 10 und im Jahr 2021: 12 Einstellungen." Die Gründe für die doch hohe Anzahl der Einstellungen bei Ermittlungsverfahren konnten laut Antwort wegen des erheblichen Arbeits- und Zeitaufwands nicht angegeben werden.

Schwierigkeiten bei Aufklärung und Beweisführung 

Hinsichtlich der Aufklärung und Beweisführung beim illegalen terrestrischen Glücksspiel räumt die Landesregierung Schwierigkeiten der Landespolizeidirektion bei der Auswertung der Geräte ein, da diese weder über die erforderliche Software, noch die entsprechende Hardware verfüge. Diese erfolge derzeit nahezu ausschließlich im Wege der Amtshilfe durch die Steuerfahndung. Auch manuelle Auswertungen seien nötig, was zu zusätzlichen Zeit- und Personalaufwänden und zur Einbindung externer Kräfte führe. „Weitere erhebliche Schwierigkeiten bestehen bei Geräten, die bereits ihrer Bauart nach illegal betrieben werden“, antwortet die Landesregierung. Darüber hinaus würden weitere praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufklärung und Beweisführung im Bereich des Online-Glücksspiels bestehen. Dies gehe zurück auf „Probleme mit der Erreichbarkeit und Mitwirkung der im Ausland ansässigen Anbieter, die nicht gemäß Whitelist erlaubt sind sowie den damit verbundenen aufwändigen Auslandsermittlungen“. Strukturelle Defizite bestehen aus Sicht der Landesregierung hingegen nicht. 

Projekt zur Bekämpfung illegaler Phänomene – Gastronomie im Fokus

Eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels gibt es im Saarland nicht. Allerdings hebt die saarländische Regierung ein im vergangenen Jahr ins Leben gerufenes „behördenübergreifendes längerfristiges Projekt zur Bekämpfung illegaler Phänomene im Zusammenhang mit der Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten“ hervor. Ziele seien die Stärkung und Ertüchtigung des Vollzugs im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Gewinnspielgeräten. „An diesem Projekt sind auf kommunaler Ebene zunächst vier Pilotkommunen (Saarbrücken, Kleinblittersdorf, Großrosseln und St. Wendel) beteiligt, bei denen eine umfangreiche Bestandsaufnahme der Gastronomieaufstellung erfolgt sowie erste konkrete weiterführende Maßnahmen durchgeführt werden. Fester Bestandteil ist hierbei die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die mit illegalem Glücksspiel im Automatenbereich befasst sind (Vollzugspolizei, Steuerfahndung, Landesverwaltungsamt). Die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden ist gleichzeitig herausragendes Ziel des Projekts. Die Ergebnisse, die aus der Arbeit mit den Pilotkommunen resultieren, werden letztendlich dann auf alle saarländischen Städte und Gemeinde durch geeignete Maßnahmen übertragen“, heißt es in der Antwort der Landesregierung.

Zwischenergebnisse – ungeeignete Aufstellorten, insbesondere in den grenznahmen Kommunen “sehr problematisch”

Für das Projekt liegen erste Zwischenergebnisse vor. „Als sehr problematisches Phänomen hat sich die Aufstellung von zulässigen Spielautomaten an ungeeigneten Aufstellorten, insbesondere in den grenznahmen Kommunen erwiesen. Rechtlicher Hintergrund ist, dass Spielautomaten, auch wenn sie an sich zugelassen und geprüft sind, nur in Spielhallen oder „echten“ Gaststätten, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt auf dem gastronomischen Angebot liegt, aufgestellt werden dürfen. Sog. „Scheingaststätten“ und Betriebe mit anderem Schwerpunkt (Tankstellen, Billard- und Shishacafés, Sporteinrichtungen u.v.m.) zählen nicht zu den zulässigen Aufstellorten“, heißt es in der Antwort. Eine Vielzahl der erforderlichen sogenannten Geeignetheitsbestätigungen hätten sich daher als rechtswidrig oder zumindest grenzwertig erwiesen. Der weitere Verlauf des Projekts und die zukünftige Arbeit der Kommunen werde dies mit einbeziehen. Vorläufige Feststellungen des Projektes führen laut Antwort zu Überlegungen, die eine Bündelung und Konzentration von Aufgaben im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten nahelegen.

AVS bietet Expertise an

Der AVS unterstreicht in diesem Zusammenhang auf seine Expertise zur Erkennung von „echten“ Gaststätten im Unterschied zu sogenannten Scheingaststätten, sowie von zugelassenen Geldspielgeräten im Unterschied zu illegalen und/oder illegal betriebenen Spielautomaten. Der Verband werde den Kontakt zu den beteiligten Ministerien und Behörden suchen, um seine Expertise anzubieten. Hier geht es zur Antwort der Landesregierung zu der Anfrage der CDU-Abgeordneten Dr. Christopher Salm, Stefan Thielen, Bernd Wegner, Tobias Hans und Timo P. Gros (Drucksache 17/2321 (17/2261), 12. August 2026).