17.02.2005

Erster Kommentar zum Urteil: „Entscheidung wird dem Bundesfinanzhof überlassen.“

In einem ersten von Professor Dr. Martin Nettesheim erarbeitete Kommentierung des EuGH-Urteils („Linneweber“) kommt der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass der EuGH die Entscheidung über die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit Europarecht dem Bundesfinanzhof (BFH) überlassen hat. Entscheidend sei hier die Pflicht zur Gleichbehandlung von Unterhaltungsspielgeräten unabhängig vom Aufstellungsort.


Hier die Bewertung von Professor Nettesheim:

Der EuGH hat, wie nicht anders zu erwarten war, die Entscheidung über die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit Europarecht dem Bundesfinanzhof überlassen. Er hat nur in einem Punkt eine Entscheidung getroffen: der Pflicht zur Gleichbehandlung von Unterhaltungsspielgeräten unabhängig vom Aufstellungsort.

Die Frage der Gleichbehandlung von Unterhaltungsspielgeräten und „Slotmaschines“ bleibt offen. Ebenfalls läßt der EuGH die Frage offen, inwieweit alle Unterhaltungsspielgeräte besteuert oder steuerfrei gestellt werden sollen. Dies bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen.

Es wird jetzt darum gehen, im sich anschließenden Verfahren vor dem BFH die objektiven und aus der Sicht der Verbraucher entscheidenden Unterschiede zwischen
Unterhaltungsspielgeräten und Slotmaschines aufzuzeigen. Der EuGH hat in dieser Frage keine Vorentscheidung getroffen.

Zugleich wird es in diesem Verfahren darum gehen darzulegen, daß das Europarecht den steuerlichen Umgang mit Unterhaltungsspielgeräten den nationalen Gesetzgeber freistellt, solange keine Differenzierung nach Aufstellungsort erfolgt. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung darf der BFH nicht eigenmächtig vorgreifen. Die Klage ist damit auch dann abzuweisen, wenn die Differenzierung europarechtswidrig ist. Es obliegt vielmehr dem Gesetzgeber, eine Gleichbehandlung herbeizuführen.