Finanzgericht: Statistikstreifen müssen dem Finanzamt vorgelegt werden
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 25. März 2003 (AZ.: 6 K 961/99) festgestellt, dass Statistikstreifen von Geldspielautomaten zu den „sonstigen aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen“ gehören. Darauf weist der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) hin.
In dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil führt das Gericht unter anderem aus, dass Statistikstreifen, wie sie bei den manipulationssicheren Zählwerken von Geldspielgeräten ausgedruckt werden, Aufschluss über die Veränderungen im Bestand der Röhrenfüllungen geben und damit die Beträge aufzeichnen, um die der Kassenbestand bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen zu korrigieren ist.
Im konkreten Fall hat das Finanzgericht geurteilt, dass grundsätzlich der Kasseninhalt als Betriebseinnahme der Besteuerung zu Grunde zu legen ist, wie er im Kassenstreifen ausgedruckt wird. Dieser Betrag ist jedoch um Röhrenauffüllungen und Röhrenentnahmen zu korrigieren. Diese Korrekturbeträge sind den vom Gerät ausgedruckten Statistikstreifen zu entnehmen.
Legt ein Steuerpflichtiger die Statistikstreifen nicht vor, so ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, Röhrenentnahmen und Röhrenauffüllungen zu schätzen.