21.12.2012

Glücksspielgesetze: Ohrfeige von der EU-Kommission

Im Notifizierungsverfahren zum deutschen Glücksspielstaatsvertrag sowie zur beabsichtigten Aufhebung des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein hat sich die EU-Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember ausgesprochen kritisch geäußert. Sie erwartet von Deutschland eine klärende Stellungnahme bis zum 7. Januar 2013.

Die Kommission fragt zunächst, warum die Landesregierung in Kiel ein erst seit einem Jahr bestehendes, EU-konformes und funktionierendes Gücksspielgesetz aufheben und durch ein restrikiveres ersetzen will. Das bestehende Gesetz sei ausführlich und nachvollziehbar begründet, der neue Gesetzentwurf der „Dänenampel“ nicht. Erschwerend komme hinzu, dass die in Schleswig-Holstein erteilten Konzessionen gültig bleiben sollen.

Ziele akzeptabel

Beim Thema Glücksspielstaatsvertrag erkennt die EU-Kommission an, dass Deutschland das Recht habe, aus Gründen der Lenkung in ein kontrolliertes System sowie der Verbrechens- und Betrugsbekämpfung strenge Bedingungen für die Erteilung von Konzessionen festzulegen. Sie könne jedoch nicht erkennen, wie die Beschränkung der Gesamtzahl der Konzessionen dazu geeignet wäre, diese Ziele zu erreichen.

Möglicherweise sei der deutsche Glücksspielstaatsvertrag entgegen des ersten Eindrucks EU-konform, lässt die Kommission diplomatisch durchblicken, aber: „Auf Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen ist es der Kommission noch nicht möglich, den Umfang der ermittelten Probleme, beziehungsweise die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewerten“.

EU fordert Begründungen

Die Kommission fordert Deutschland daher auf, die erforderlichen Informationen für eine solche Bewertung bereitzustellen. Insbesondere wäre die Kommission an Informationen interessiert, welche die erheblichen Gesetzesänderungen bei der Regelung von Online-Sportwetten in Schleswig-Holstein erläutern würden.

Da die im nördlichsten Bundesland erteilten Konzessionen für Sportwetten auch bei einem Beitritt des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag gültig bleiben sollen – inzwischen hat Schleswig-Holstein auch Konzessionen für Online-Glücksspiele vergeben –, stellt sich für die Kommission natürlich die Frage nach Kohärenz und Systematik.

Zwei Regelungssysteme

Sie könne nicht erkennen, so die Kommission, „wie das gleichzeitige Bestehen zweier unterschiedlicher Regelungssysteme für dieselbe Dienstleistungstätigkeit die Anforderung ,kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten’ erfüllen könnte.