04.03.2021

Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verstehen Beschluss als Orientierungsrahmen

Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen, macht auf eine Protokollerklärung Niedersachsens und Sachsen-Anhalts zum Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder aufmerksam.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 3. März einen Beschluss über weitere Lockerungsmaßnahmen gefasst. Grundsätzlich aber wurde der Lockdown bis zum 28. März 2021 verlängert. Spielhallen und auch gastronomische Betriebe können weiterhin nicht öffnen.

Die Länder werden nun ihre landesspezifischen Corona-Verordnungen anpassen. Dies ist zwar noch nicht erfolgt, aber Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbandes, macht auf eine Protokollerklärung aufmerksam, die Niedersachsen gemeinsam mit Sachsen-Anhalt abgegeben hat, siehe Seite 13 des Beschlusspapiers (untenstehend als pdf-Datei).

Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verstehen die Beschlüsse zu den Öffnungszeiten als Orientierungsrahmen

Darin heißt es:
 
„Das Land Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verstehen die Beschlüsse zu den Öffnungsschritten als Orientierungsrahmen, den sie unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zum Charakter der Inzidenzstufen in § 28 a Abs. 3 BInfSchG sowie der Verhältnismäßigkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie unter der Beachtung der Verfügbarkeit von geeigneten Schnelltest zur Stärkung der Pandemiekontrolle umsetzen werden.
"

Hintergrund ist eine Entscheidung des OVG Lüneburg

Hintergrund dieser Protokollerklärung ist laut Heinze offenbar eine jüngere Entscheidung des OVG Lüneburg vom 15. Februar 2021 (Az.: 13 MN 24/21): Darin hat der 13. Senat des OVG Lüneburg auf folgende Umstände hingewiesen:
 
„Der für die Aufhebung von Infektionsschutzmaßnahmen zu erreichende Inzidenzwert ist keine politische Zahl, die im Wege eines Kompromisses bei Verhandlungen zwischen der Exekutive des Bundes und der Länder vereinbart werden kann. Er hat vielmehr maßgeblich an die tatsächliche Fähigkeit der Gesundheitsverwaltung zur Nachverfolgung anzuknüpfen. Nur eine Anknüpfung an tatsächliche Gegebenheiten ist geeignet, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hervorgerufenen erheblichen Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.“
 


Insoweit bleibe abzuwarten, ob das Land Niedersachsen noch Veränderungen an dem bereits vor einiger Zeit veröffentlichten Stufenplan („Stufenplan 2.0“) vornehmen wird oder an den bisherigen Planungen festhält.