29.08.2013

Noch Unklarheiten beim Unterrichtungsnachweis

Am 1. September tritt die Neufassung der Gewerbeordnung in Kraft. Darin ist unter anderem festgelegt, dass künftig bestimmte Personen aus der Automatenwirtschaft einen sogenannten Unterrichtungsnachweis von einer IHK zu erbringen haben (§ 33 c Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 4 Gewerbeordnung [GewO n.F.]). Darauf weisen der BA und das Forum ihre Mitglieder in übereinstimmenden Mitteilungen hin.

Danach müssen Personen den Unterrichtungsnachweis erbringen, die das Gewerbe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der GewO als Selbständige ausüben wollen oder – sofern es sich um eine juristische Person (z.B. GmbH) handelt – ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 [GewO n.F.]). Ebenfalls betroffen sind danach die mit der Aufstellung von Geldspielgeräten beschäftigten Personen. Der Inhalt der Unterweisung umfasst eine sechsstündige Präsenzschulung. An der Erstellung des bundesweiten Rahmenplans konnten Experten der Branche auf Einladung des DIHK mitwirken.

Die Regelungen sind hinsichtlich des betroffenen Personenkreises jedoch nach Ansicht von BA und Forum noch auslegungsbedürftig. Hinsichtlich des Inhabers einer persönlichen Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO gilt, dass eine Stichtagsregelung beabsichtigt war und somit das Unterrichtungsverfahren nur für neue Anträge gilt, welche ab dem 1. September 2013 gestellt werden. Ebenso kommt dies bei der Veräußerung oder im Erbfall infrage.

Hinsichtlich der Beschäftigten geht nach Auffassung der Verbände aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor, dass Servicemitarbeiter nicht unterrichtet werden müssen, sondern vielmehr die Techniker, die die Geräte aufstellen.

"Entsprechend der Stichtagsregelung für die Inhaber einer persönlichen Aufstellerlaubnis sollten nur Mitarbeiter erfasst werden, welche nach dem 1. September 2013 von dem Erlaubnisinhaber eingestellt werden", heißt es bei BA und Forum. "Diese Auffassung begründet sich unter anderem damit, dass der Gesetzgeber von einem Betroffenenkreis von nur rund 100 Personen bundesweit ausgegangen ist."

Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die jeweiligen Bundesländer. Anlässlich eines Treffens der Gewerberechtsreferenten im November soll dieses Thema erörtert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Unklarheiten wohl nicht zu beseitigen sein.

Es sei nicht auszuschließen, dass in der Zwischenzeit vereinzelt Mitarbeiter von Ordnungsbehörden, die noch keine eindeutigen Anweisungen ihrer zuständigen Landesministerien erhalten haben, pauschal einen Unterrichtungsnachweis fordern könnten.

Um sich hier abzusichern, empfehlen die Verbände, vorsorglich zeitnah Kontakt mit der regional zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die mit der Unterrichtung beauftragt ist, aufzunehmen. Nach Informationen von BA und Forum wird die Schulung zum Stichtag aufgrund der genannten Unklarheiten nur von wenigen IHKen angeboten.

"Falls Ihre IHK die Schulung noch nicht anbietet, lassen Sie sich das bitte schriftlich bestätigen. Ebenfalls kann Ihre IHK Ihnen gegebenenfalls Unterstützung bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegungsfragen geben. Wir bemühen uns, in den kommenden Wochen mit näheren Informationen dienen zu können und stehen dazu unter anderem im engen Austausch mit dem DIHK. Sobald uns dazu neue Informationen vorliegen, werden wir Sie sofort informieren", schreiben die Verbände abschließend.