20.11.2020

„Novemberhilfe“ vorerst nur für November

Tim Hilbert

Wirtschafts- und Finanzministerium des Bundes haben gemeinsam auf dem Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe veröffentlicht. Darauf macht Rechtsanwalt Tim Hilbert aufmerksam.

Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns, längstens jedoch bis zum 30.November 2020 gewährt werden.

Die Antragsstellung wird voraussichtlich ab dem 25. November 2020 freigeschaltet. Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Antragsstellung ausschließlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen:

    •    Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5 000 Euro
    •    Der Antragssteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt
    •    Beim Antragssteller handelt es sich Nicht um Soloselbstständige (Antragssteller ohne Mitarbeiter*innen)

Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer überprüfen muss:

    •    Name und Firma
    •    Steuernummer des Unternehmens und steuerliche Identifikationsnummer der natürlichen Personen
    •    Geburtsdatum bei natürlichen Personen
    •    Zuständiges Finanzamt
    •    IBAN (einer beim Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung)
    •    Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung/ oder Adresse inländischer Betriebsstätte
    •    Erklärung über etwaige mit dem Antragssteller verbundene Unternehmen (siehe hierzu in den Vollzugshinweise Ziffer 2 Absatz 5)
    •    Angabe der Branche
    •    Umsatz im Vergleichszeitraum