22.12.2006

OLG Oldenburg hat keine Bedenken gegen Gutscheinwerbung

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 16. November (Az.: 1 U 72/06) entschieden, dass es kein allgemeines Verbot der Werbung für Spielstätten und die dort bereitgestellten Spielmöglichkeiten gibt. Werbung in Medien für Spielstätten und in Spielstätten angebotene Spiele sei für sich gesehen nicht zu beanstanden.

Wie der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mitteilt, hatte in dem zu beurteilenden Fall der Spielstättenbetreiber in Zeitschriften unter anderem mit Gutscheinen im Wert von sechs Euro für das Spielen an Unterhaltungsautomaten geworben.

Das OLG nimmt in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang Bezug auf die Vorschrift des Paragrafen 9 Absatz 2 SpielV, wonach es zur Bekämpfung der Spielsucht dem Aufsteller eines Spielgeräts unter anderem untersagt ist, dem Spieler – neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß der Paragrafen 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele – sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

Bei der Vergabe von Gutscheinen handelt es sich nach der Beurteilung des Gerichts zwar um eine sonstige finanzielle Vergünstigung. Geschützt werden soll aber nach dem Wortlaut des Paragrafen 9 Absatz 2 SpielV der „Spieler“, und zwar vor Vergünstigungen bei der Betätigung von Spielgeräten. Die von dem Aufstellunternehmer durchgeführte Gutscheinwerbung richte sich dagegen an Zeitungsleser. Gutscheine ermöglichten den ersten „Einstieg“, überließen es dann aber ohne weitere Anreize dem Kunden, ob er spielen will.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass diese Art der Gutscheinwerbung für eine Anwendung des Paragrafen 9 Absatz 2 SpielV nicht ausreicht und sieht auch keine sonstigen Gründe für ein Verbot dieser Gutscheinwerbung.