16.11.2012

Stuttgarter Landtag verabschiedet Glücksspielgesetz

Der Landtag Baden-Württembergs hat das Landesglücksspielgesetz verabschiedet, das harte Einschnitte für Spielstättenbetreiber vorsieht.

Der Landtag Baden-Württembergs verabschiedete am 15. November 2012 das umstrittene Landesglücksspielgesetz (LGlüG), das Anfang 2013 in Kraft tritt.

Das Gesetz konkretisiert den bereits zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und sieht harte Einschnitte für Spielstättenbetreiber vor. Zwischen einzelnen Spielstätten muss künftig ein Abstand von 500 Meter liegen. Des Weiteren ist ein Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgeschrieben. Spielstättenbetreiber müssen überdies ein Sozialkonzept vorlegen, das auch die Schulung des Personals vorsieht.

Darüber hinaus wird es in Zukunft Einlasskontrollen in Spielstätten geben. Spielerdaten sollen mit einer Sperrdatei abgeglichen werden. Auch in die Art der Werbung für Spielstätten greift das Land ein.

Die FDP stimmte gegen das Gesetz: „Die betroffenen Spieler werden in den illegalen Bereich, beispielsweise im Internet, abwandern“, sagte der ehemalige Justizminister Ulrich Goll (FDP) zur Stuttgarter Zeitung.

"Verfassungsrechtlich und wirtschaftlich der falsche Weg"

Innenminister Reinhold Gall (SPD) zufolge, bündele Baden-Württemberg mit dem neuen Gesetz erstmals die unterschiedlichen Bereiche des Glücksspielwesens: Spielbanken, Spielhallen, Pferdewetten und das staatliche Glücksspiel.

Goll kritisierte in der Stuttgarter Zeitung: „Dies ist nicht nur kein liberaler Weg, sondern auch verfassungsrechtlich und wirtschaftlich der falsche Weg.“ Die Abstandsregeln von 500 Metern für Spielhallen seien laut Goll im Ländervergleich besonders strikt. Sie seien auch verfassungsrechtlich bedenklich. Es stelle sich die Frage, welche bestehende Spielhalle eine weitere Erlaubnis erhalte und welche weichen müsse. Diese Abwägung werde kaum juristisch haltbar sein.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird künftig landesweit für das Glücksspielwesen in Baden-Württemberg zuständig sein.