05.07.2021

Thüringen macht von „Öffnungsklausel“ Gebrauch – Gemeinsames Statement von Georg Stecker und Tobias Schneegans

Unternehmer Tobias Schneegans, hier mit Mitarbeiterinnen, kommentiert gemeinsam mit DAW-Vorstandssprecher Georg Stecker das Thüringer Gesetz zur Umsetzung des GlüStV 2021.

DAW-Vorstandssprecher Georg Stecker

In der Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 2. Juli 2021 erfolgte die zweite abschließende Lesung zum Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrag 2021.

Das neue Regelwerk für das terrestrische Glücksspiel greift den Qualitätsgedanken des Glücksspielstaatsvertrages 2021 auf und setzt auf nachhaltigen Spieler- und Verbraucherschutz.

Tobias Schneegans, Vorstandsmitglied im Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland und stellvertretender Vorsitzender des Fachverbandes Spielhallen (FSH), ist als Spielhallenbetreiber, Gastronom und Kommunalpolitiker in Thüringen tätig. Er kommentiert in einem FSH-Newsletter die aktuelle Entwicklung in Thüringen.

Verantwortungsvolle Betriebe können erhalten bleiben

Der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wurde vergrößert und genau definiert. Es werde den verantwortungsvollen Anbietern gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, ihre Betriebe durch akkreditierte Prüforganisationen zertifizieren zu lassen und dadurch von einzelnen Einschränkungen befreit zu werden.

„Der Qualitätsanspruch hat Vorrang vor dem rein quantitativen Regelansatz. Damit können verantwortungsvolle Betriebe erhalten bleiben und gleichzeitig das allgemeine Schutzbedürfnis erfüllt werden“, sagt Schneegans.

- Die Übergangsbestimmungen des Paragraf 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wurden ins Ausführungsgesetz übernommen und haben Gültigkeit bis 31. Dezember 2028.

- Die Gültigkeitsdauer für glücksspielrechtliche Erlaubnisse wurde von 5 auf 10 Jahre angepasst.

- Der Abstand zwischen Spielhallen bleibt bei 500 Metern (bei erfolgreicher Zertifizierung kann bis auf maximal 100 Meter reduziert werden).

- Die maximale Anzahl von Geldspielgeräten innerhalb einer Konzession beträgt nun 10 statt 12 Geräte (zertifizierte Betriebe und derzeit gültige Erlaubnisse sind davon nicht betroffen).

- Der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wurde von unmittelbarer Nähe auf 300 Meter Wegstrecke angehoben und dadurch genau definiert. (Bei erfolgreicher Zertifizierung kann bis auf maximal 100 Meter reduziert werden)

Statement von Georg Stecker und Tobias Schneegans

An der Anhörung zum Gesetzesentwurf hatten 31 Expertinnen und Experten teilgenommen, unter ihnen Georg Stecker, Vorstandssprecher Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft (DAW) und Tobias Schneegans, Vorstand Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland. In einem gemeinsamen Statement kommentieren die beiden Branchenvertreter die neue Fassung des Gesetzentwurfs nun wie folgt:

„Der neue Gesetzentwurf rückt die Qualität einer Spielhalle stärker als bisher in den Fokus. Das ist eine erfreuliche Nachricht für das legale Spielangebot in Thüringen sowie für den Jugend- und Spielerschutz, der sich ausschließlich durch qualitative Kriterien stärken lässt. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung, bei der Regulierung stärker auf qualitative Kriterien zu setzen, die Qualität des Spielhallenmarktes in Thüringen insgesamt weiter gesteigert und der Erhalt ordentlicher Betriebe mit einem nachweislich besonders hohen Maß an Spieler- und Jugendschutz ermöglicht. Mit Blick auf die Erfüllung des wichtigen Kanalisierungsauftrags aus dem Glücksspielstaatsvertrag ist das ein vorausschauender und sehr begrüßenswerter Schritt.“

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft und wird umgehend veröffentlicht. Unabhängig von der Veröffentlichung haben Betriebe, deren Erlaubnis zum 30. Juni 2021 abgelaufen ist, nach Veröffentlichung eine dreimonatige Übergangsfrist, um neue glücksspielrechtliche Erlaubnisse zu beantragen, so Schneegans.

Die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses finden Sie hier und den Gesetzentwurf hier.