12.12.2013

Thüringer Oberverwaltungsgericht hebt Schließungsverfügung auf

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (Az.: 3 EO 494/13) die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich einer Schließungsverfügung für einen Spielhallenbetrieb aufgehoben.

Damit wurde ein vorhergehender ablehnender Beschluss des Verwaltungsgerichtes (VG) Weimar abgeändert.

Die Schließungsverfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis gemäß Paragraf 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt und eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Thüringischen Spielhallengesetze (ThürSpielhallenG) wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 Metern zur nächsten Spielhallen versagt worden ist.

Das Verfahren führte die Kanzlei von Hendrik Meyer, der Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute in Berlin und Ostdeutschland (VA).

„Mag es sich insoweit zunächst nur um eine Entscheidung im Einzelfall handeln, so ist dennoch die Begründung des Oberverwaltungsgerichts von großem Interesse und auch für vergleichbar gelagerte Fälle beachtlich“, heißt es in einem Rundschreiben des ostdeutschen Landesverbandes.

Erhöhter Begründungsbedarf

Mit Blick auf die geänderte Rechtslage bei Spielhallen betont das Oberverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber im Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) „großzügig bemessene“ Übergangsfristen für Spielhallen, denen eine Gewerbeerlaubnis gemäß Paragraf 33i GewO vor dem 28.Oktober 2011 erteilt worden ist, verbunden mit einer darüber noch hinausgehenden zeitlichen Befreiungsmöglichkeit geschaffen und damit zu erkennen gegeben hat, dass „die insbesondere durch die Regelungen der Paragrafen 3 und 4 ThürSpielhallenG verfolgten gesetzgeberischen Ziele unter anderem zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist“. Dies wiederum führt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dazu, dass der Begründungsbedarf hinsichtlich einer Anordnung der sofortigen Vollziehung derzeit generell erhöht wäre.

„Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Schließungsverfügungen für Spielhallen, bei denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, besonderes Augenmerk auch der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu schenken ist und dass – unter Beachtung der Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts – im Mindesten ein erhöhter Begründungsaufwand der Behörde erforderlich ist“, führen Vorstand und Justiziar des Verbandes aus.