Urteil in der Rechtssache Fortuna
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind geplante Gesetzesänderungen zu Geldspielgeräten und Spielstätten notifizierungspflichtig, sofern diese Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen können (Urteil vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11).
Für laufende und künftige Klageverfahren sei die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung, da ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden „technischen Vorschriften“ führe, lässt der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) auf seiner Webseite verlauten.
Polnische Automatenkaufleute hatten geklagt
Polnische Automatenaufsteller hatten geklagt und angeführt, dass durch eine nicht notifizierte Gesetzesänderung ihre Spielautomaten praktisch nutzlos würden. Daraufhin bat das Verwaltungsgericht Danzig den EuGH um eine Vorabentscheidung. Der Hintergrund: Durch das Anfang 2010 in Kraft getretene polnische Glücksspielgesetz waren Automatenspiele nur noch in Spielbanken zulässig. Zuvor genügte eine Erlaubnis der lokal zuständigen Finanzbehörde. Ein Ortswechsel der Geräte war nach der Rechtsänderung ebenfalls nicht mehr möglich.
Im vorliegenden Fall hätten die Entwürfe der Gesetzesänderung der Europäischen Kommission übermittelt werden müssen. Nach Ansicht der luxemburgischen Richter wurde durch die Bestimmungen die Vermarktung der Spielautomaten beeinträchtigt.