Verbot von „simulierten Tötungshandlungen“
Das Verbot von so genannten Laserdromes, bei denen die Spieler mit maschinenpistolenähnlichen Laserzielgeräten aufeinander schießen, ist mit europäischen Recht vereinbar. So der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem gestrigen Urteil (Rs. C-36/02 „Omega“).
Der EuGH macht deutlich, dass ein Verbot der „gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen“ rechtens sei, auch wenn es den freien Dienstleistungsverkehr einschränke. Die Achtung der Menschenwürde sei ein unbestreitbar hohes Gut auf dem auch das EU-Recht aufbaue. Daher ist einem Mitgliedsstaat auch das Untersagen einer Dienstleistung, wie in diesem Fall dem Verbot von Laserdromes, erlaubt.
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft begrüßen einhellig diese Entscheidung. Schon in einem Schreiben vom 13. Juli 1993 an das Bundesministerium für Wirtschaft hat der Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA) zu diesem Thema Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass „derartige Veranstaltungen als sozial unwertig, verabscheuungswürdig und die Menschenrechte verletzende Betätigung mit allen rechtlichen Mitteln verhindert werden müssen. (...) Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft distanziert sich von derartigen Veranstaltungen und Geräten.“
Hintergrund: 1994 hatte die Stadt Bonn der Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungsgesellschaft den Betrieb des Laserdromes verboten. Es sei nicht mit den guten Sitten vereinbar und verletzte die Menschenwürde, da ein „spielerisches Töten“ von Menschen ermöglicht werde. Das Unternehmen hat sich daraufhin rechtlich gegen diese Entscheidung zur Wehr gesetzt. Das Rechtsverfahren ist bis zum Bundesverwaltungsgericht geführt worden, der 2001 das Verfahren ausgesetzte um die Meinung des EuGH zu dieser Sache zu hören. Das Bundesverwaltungsgericht fragte an, ob ein Verbot gegen die durch europäisches Recht verbriefte Freiheit des Dienstleistungs- und Warenverkehrs verstoße.