29.10.2004

Verordnete Ruhe am 17. November in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt

Buß- und Bettag ist nur noch ein kichlicher Feiertag, was in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Konsequenzen für die Öffnungszeiten von Spielstätten hat.

Trotz der Abschaffung des Buß- und Bettages (in diesem Jahr: Mittwoch, 17. November) als gesetzlicher Feiertag herrscht in den deutschen Bundesländern ein rechtliches Wirrwarr.

Hier der aktuelle Stand der Dinge. Öffnen wie an Sonn- und Feiertagen können die Spielstätten in folgenden Ländern: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (Ausnahme Osnabrück).

Normale Öffnungszeiten wie an anderen Werktagen auch gelten in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Problematisch ist es in den übrigen vier Bundesländern. In Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist der Betrieb von Spielstätten an dem „stillen Tag“ des 17. November nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen können jedoch beantragt werden.

Im Saarland gilt eine Sperrzeit von 4 bis 18 Uhr, das heißt die Spielstätten dürfen am Buß- und Bettag erst ab 18 Uhr öffnen.