Wirklich geklärt ist bisher wenig
„Die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in den neuen Bundesländern“ lautete das Thema eines neuen BAdigital. Die inzwischen neunte Online-Veranstaltung des Bundesverbandes war die erste, die sich gezielt nur einem Teil der Bundesrepublik widmete.
Deutlich wurde dabei vor allem, dass die Umsetzung des Staatsvertrages in großen Teilen Ostdeutschlands auf sich warten lässt. Der Vorsitzende des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, Thomas Breitkopf, Verbandsjustiziar Hendrik Meyer, die Vorstandsmitglieder Andreas Wardemann und Ben-Ari Chasklowicz sowie Unternehmer Tobias Schneegans und DAW-Beauftragte für Länderkommunikation Katrin Wegener, erläuterten den Stand der Dinge in den sechs Ländern.
Länder sind langsam
In Sachsen sei frühestens im November mit einem Ausführungsgesetz zu rechnen, so Wegener. Bisher gibt es lediglich einen Referentenentwurf, das parlamentarische Verfahren hat noch gar nicht begonnen. Der Entwurf, so Wardemann, berge dabei einige Tücken. Zum Beispiel soll eine für 15 Jahre vergebene glücksspielrechtliche Erlaubnis wieder entzogen werden können, wenn etwa im Umfeld der Spielhalle eine neue Schule gebaut würde. Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i soll befristet werden und immer wieder neu beantragt werden müssen.
Thüringen sei wegen der politischen Konstellation ein schwieriges Feld, bekannte die DAW-Beauftragt Wegener. Der Entwurf für ein Landesglücksspielgesetz sehe aber nicht schlecht aus. Leider, so der direkt aus einer öffentlichen Ausschusssitzung zum BAdigital geeilte Tobias Schneegans, „haben sie das Gesetz gerade eben geräuschlos vertragt. Nächste Woche ist eine neue Sitzung.“
In Sachsen-Anhalt, wo gerade gewählt wurde, wird sich laut Ben-Ari Chasklowicz erst die kommende Regierung, von der bisher niemand weiß wie sie aussehen wird, mit dem Ausführungsgesetz befassen. Die Chance auf Nutzung der Öffnungsklausel nach § 29,4 des GlüStV sei aber gegeben.
Kommunen unzufrieden
Mecklenburg-Vorpommern habe nach eben diesem § 29,4 den Fortbestand von Mehrfachkonzessionen zugelassen, sei aber ansonsten bei Abstandsregelungen wenig kompromissbereit, so Verbandsjustiziar Meyer. Das sei für die Unternehmen bedrohlich gefalle aber auch den Kommunen nicht. „Vor allem die Großstädte wissen, was sie an der Vergnügungssteuer haben und neigen im Moment nicht dazu, bei zu geringen Abständen tätig zu werden“, sagte Meyer.
Berlin, so der Verbandsvorsitzende und BA-Präsident Breitkopf, sei in Politik und Verwaltung eine „absolute Katastrophe und zwar nicht nur für uns“. Dort werde alles so bleiben wie es ist, nämlich 500 Meter Mindestabstand, acht statt zwölf Geräte und keinerlei Öffnung nach § 29,4. „Die bewegen sich keinen Millimeter, aber Berlin kann für andere immer noch als abschreckendes Beispiel dienen“, so Breitkopf.
Zeit für Qualitätsnachweis
Immerhin sei die Berliner Regelung nicht nach Bandenburg geschwappt, freute sich Breitkopf. Dort sei das Ausführungsgesetz am 16. Juni verabschiedet worden. Die Öffnungsklausel nach § 29,4 GlüStV stehe im Landesgesetz, dafür sei der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen raus. Aus Sicht der Branche handele es sich um gute Regelungen. Jetzt komme es darauf an, möglichst schnell den Qualitätsnachweis in Form von Zertifizierungen, Sachundenachweisen und Personalschulungen zu erbringen.