Arbeitgeber müssen ab kommender Woche Mitarbeitern Corona-Tests anbieten
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat am 13. April mitgeteilt, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird. Zudem wird die Verordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests für Mitarbeiter erweitert.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche (KW 16) in Kraft.
Arbeitgeber müssen einmal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen
Arbeitgeber werden verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Schnelltest zu ermöglichen. Dies ist allerdings keine Testpflicht für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer dürfen demnach selbst entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen möchten oder nicht. Eine Dokumentationspflicht ist nicht vorgesehen.
Zwei Tests für besonders gefährdete Mitarbeiter
Besonders gefährdeten Mitarbeitern, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, müssen mindestens zweimal pro Woche Tests angeboten werden. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Bußgeld bis zu 30 000 Euro droht bei Verstößen
„Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30 000 Euro ahnden“, verlautbart das Bundesarbeitsministerium.
Arbeitgeber müssen Kosten komplett tragen
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) lehnt eine Erstattung durch den Staat ab. „Das ist jetzt eine nationale Kraftanstrengung und da müssen alle mitmachen“, sagte der Minister deutschlandfunk.de.
Mehrere Wirtschaftsverbände haben bereits angekündigt, juristisch gegen die beschlossene Pflicht vorzugehen.